Terminsvertretung

Der Terminsvertreter (auch Unterbevollmächtigter genannt) ist ein Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichtes, der vom primär beauftragten Rechtsanwalt (auch Hauptbevollmächtigter genannt) eingeschaltet wird. Warum ist das nötig?

Es kommt vor, dass ein Mandant vor einem Gericht klagen muss (oder verklagt wird), das von seinem Wohnort weit entfernt ist. Der Mandant kann sich dann entweder gleich einen Anwalt am Ort des Prozessgerichts nehmen. Nachteil: Er wird "seinen" Anwalt dann nie persönlich zu Gesicht bekommen, sondern kann mit ihm nur telefonieren und Unterlagen austauschen. Die andere Alternative: Er beauftragt einen Anwalt an seinem Wohnort. Mit diesem kann er den Fall dann persönlich besprechen. Allerdings müsste der Anwalt dann aber zum Verhandlungstermin an den Ort des Prozessgerichts reisen. Dies kommt für ihn nur dann in Frage, wenn es sich um einen sehr hohen Gegenstandswert handelt oder der Mandant bereit ist, ihm auch die Reisezeit zu bezahlen.

Die Lösung für dieses Problem ist der Terminsvertreter, also ein Prozessanwalt am Ort des Gerichts, der für den Hauptanwalt (als Unterbevollmächtigter) in die mündliche Verhandlung geht, Anträge stellt und Zeugen befragt. Überzeugend auftreten kann der Terminsvertreter in der Verhandlung natürlich nur, wenn er die Akte, die ihm der Hauptanwalt rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin übersenden sollte, intensiv studiert und sich in den Fall eindenkt. Hier hapert es in der Praxis manchmal, was man daran erkennt, dass nicht wenige Terminsvertreter den Sachverhalt nicht ganz parat haben und bei der ersten komplexeren Rückfrage ins Schwimmen geraten. Man sollte also bei der Auswahl der Prozesskanzlei darauf achten, dass der Terminsvertreter die Sache ernst nimmt.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht vor, dass der Terminsvertreter für die Einarbeitung in die Akte eine 0,65 Verfahrensgebühr erhält (bei einem Streitwert von 5.000 Euro sind das z.B. 195 Euro) und für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins als Prozessanwalt die übliche 1,2 Terminsgebühr (im obigen Beispiel 361 Euro).

Die beteiligten Anwälte können unter sich allerdings eine andere Aufteilung vereinbaren. Im Hinblick darauf, dass der Terminsvertreter sich intensiv in die Akte einlesen und die Zeugenvernehmung vorbereiten muss, wenn er seine Aufgabe ernst nimmt, sollte ein Terminsvertreter hier nicht den "billigen Jakob" machen. Wie hoch der Zeitaufwand tatsächlich ist, hängt aber immer vom individuellen Fall ab. Eine Akte kann 15 Seiten dünn sein und einen übersichtlichen, durch Dokumente klar belegten Sachverhalt zum Inhalt haben. Es kann aber auch ein 500-seitiger Arzthaftungsprozess mit mehreren Verhandlungstagen und vielen Zeugenaussagen sein. Die beteiligten Prozessanwälte sollten dann über eine faire Gebührenteilung im konkreten Einzelfall sprechen.

Noch komplizierter wird es bei internationalen Fallkonstellationen, wenn also Kläger und Beklagte in verschiedenen Staaten ansässig sind. Zumindest einer von beiden wird dann neben dem eigenen „Heimat“-Anwalt noch einen Prozessanwalt im Land des Gerichts einschalten müssen (in Österreich: Substituent, im englischen Sprachraum: Trial Lawyer, Litigator oder Barrister). Die Gebühren sollten hier unbedingt im Voraus und schriftlich vereinbart werden, sowohl zwischen Prozessanwälten und Mandanten, als auch zwischen den Prozesskanzleien selbst.