Gebührenregelung
So ist die Gebührenregelung laut Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):
Nach RVG erhält der beauftragte Rechtsanwalt (Untervertreter) für die Wahrnehmung eines Termins nach Nr. 3401 eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Hauptbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr. Zusätzlich erhält er eine Terminsgebühr nach Nr. 3402. Der Untervertreter erhält also im Regelfall folgende Gebühren:
1. Instanz:
0,65 Verfahrensgebühr Nr. 3401 i. V. m. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr Nr. 3402 i. V. m. 3104 VV RVG
2. Instanz:
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3401 i. V. m. 3200 VV RVG
1,2 Terminsgebühr Nr. 3402 i. V. m. 3202 VV RVG
Individuelle Gebührenteilungs-Vereinbarungen
Die hier registrierten Teilnehmer sind prinzipiell bereit, in begründeten Einzelfällen eine hiervon abweichende individuelle Gebührenteilung zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere bei höheren Gegenstandswerten und wenn nur ein Gerichtstermin wahrzunehmen ist. Der BGH entschied bereits am 29.6.2000 (BGH - I ZR 122/98; noch zur BRAGO), dass eine abweichende Gebührenteilungsabrede zwischen Anwälten (bei Beauftragung durch den Hauptbevollmächtigten) weder das Verbot der Gebührenunterschreitung verletzt, noch einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Die meisten Kollegen verzichten erfahrungsgemäß auf die (anteilige) Verfahrensgebühr und vereinbaren folgende Honorierung für das Untermandat:
1,0 Terminsgebühr, soweit nur ein Termin wahrzunehmen ist
1,2 Terminsgebühr bei mehreren Terminen
Natürlich bleiben die beteiligten Anwälte selbst für die Einhaltung der gesetzlichen und berufsrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.


