Zum Inhalt springen

Terminsvertreter-Blog

News und Ratgeber

  • Terminsvertreter
    • Abrechnung des Terminsvertreters
    • Gebührenteilung
    • Terminsvertreter Gebühren
    • Unterbevollmächtigter
    • Untervollmacht
    • Korrespondenzanwalt
    • Kostenfestsetzung
    • Kostenfestsetzungsbeschluss
  • Terminsgebühr
    • Terminsgebühr
    • Terminsgebühr bei Anerkenntnis
    • Terminsgebühr ohne mündliche Verhandlung
  • Allgemeine Ratgeber
    • Anwaltskosten

Abrechnung vom Terminsvertreter: Was bekommt er?

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 10. April 2025
Geschätzte Lesedauer: 2 Minuten
Teilen auf: Twitter Facebook Pinterest
Jetzt anmelden!

Nicht immer ist es Rechtsanwälten möglich, eine Gerichtsverhandlung persönlich wahrzunehmen. Insbesondere gilt dies für auswärtige Termine, zu denen eine entsprechende Strecke zurückgelegt werden muss. Um diesem Problem entgegenzuwirken, gibt es die Möglichkeit, einen anderen Anwalt als Ihren Unterbevollmächtigten zu beauftragen. Dieser wird sodann als Terminsvertreter bezeichnet. Dabei stellt sich die Frage, wie sich eine derartige Untervollmacht abrechnen lässt. Im Folgenden wollen wir Ihnen dies erläutern.

Wie erfolgt die Abrechnung von einem Terminsvertreter?
Wie erfolgt die Abrechnung von einem Terminsvertreter?

Inhaltsverzeichnis

  • Verfahrensgebühr: Abrechnung von einem Terminsvertreter
  • Wie hoch ist die Terminsgebühr?

Verfahrensgebühr: Abrechnung von einem Terminsvertreter

Zunächst fällt für den als Terminsvertreter tätigen Rechtsanwalt eine sogenannte Verfahrensgebühr an. Je nach Verfahrensabschnitt (erste Instanz, Berufung oder Revision) ist die Höhe unterschiedlich.

Für Sie als Anwalt gilt dabei in der ersten Instanz grundsätzlich eine Gebühr von 1,3, was Nr. 3100 des Verfahrensverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz: VV RVG) zu entnehmen ist.

Die Abrechnung von einem Terminsvertreter erfolgt indes etwas anders. Er bekommt nicht die volle Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3, sondern davon lediglich die Hälfte (0,65-fache Gebühr). Dies ergibt sich aus Nr. 3401 in Verbindung mit 3100 VV RVG.

Wie hoch ist die Terminsgebühr?

Abrechnung: Ein Unterbevollmächtigter bekommt entsprechende Gebühren nach dem RVG.
Abrechnung: Ein Unterbevollmächtigter bekommt entsprechende Gebühren nach dem RVG.
Neben der Verfahrensgebühr spielt in Bezug auf die Abrechnung von einem Terminsvertreter außerdem die sogenannte Terminsgebühr eine Rolle. Diese fällt grundsätzlich für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine an.

Die Gebühr für Sie als Rechtsanwalt beläuft sich dabei auf eine 1,2-fache Gebühr gemäß der Gebührentabelle des RVG. Auch im Rahmen der Abrechnung von einem Terminsvertreter bleibt die Gebühr auf dieser Höhe. Auch ihm steht eine 1,2-fache Gebühr zu, was sich aus Nr. 3402 VV RVG in Verbindung mit Nr. 3104 ergibt.

Bildnachweise: istockphotos.com/Vladstudioraw, istockphotos.com/Minerva Studio

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich beendete sein Jura-Studium in Hamburg und promovierte im Anschluss bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem, der zu jener Zeit Richter am Bundesverfassungsgericht war. Das Referendariat absolvierte Dr. Philipp Hammerich am OLG Hamburg. Seit 2007 ist er in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen.

Jetzt anmelden!

Terminsvertreter

  • Abrechnung des Terminsvertreters
  • Gebührenteilung
  • Terminsvertreter Gebühren
  • Unterbevollmächtigter
  • Untervollmacht
  • Korrespondenzanwalt
  • Kostenfestsetzung
  • Kostenfestsetzungsbeschluss

Terminsgebühr

  • Terminsgebühr
  • Terminsgebühr bei Anerkenntnis
  • Terminsgebühr ohne mündliche Verhandlung

Allgemeine Ratgeber

  • Anwaltskosten

© 2025 · Terminsvertreter.com. Alle Rechte vorbehalten. AGB · Datenschutz · Impressum