Nicht immer ist es Rechtsanwälten möglich, eine Gerichtsverhandlung persönlich wahrzunehmen. Insbesondere gilt dies für auswärtige Termine, zu denen eine entsprechende Strecke zurückgelegt werden muss. Um diesem Problem entgegenzuwirken, gibt es die Möglichkeit, einen anderen Anwalt als Ihren Unterbevollmächtigten zu beauftragen. Dieser wird sodann als Terminsvertreter bezeichnet. Dabei stellt sich die Frage, wie sich eine derartige Untervollmacht abrechnen lässt. Im Folgenden wollen wir Ihnen dies erläutern.
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Verfahrensgebühr: Abrechnung von einem Terminsvertreter
Zunächst fällt für den als Terminsvertreter tätigen Rechtsanwalt eine sogenannte Verfahrensgebühr an. Je nach Verfahrensabschnitt (erste Instanz, Berufung oder Revision) ist die Höhe unterschiedlich.
Für Sie als Anwalt gilt dabei in der ersten Instanz grundsätzlich eine Gebühr von 1,3, was Nr. 3100 des Verfahrensverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz: VV RVG) zu entnehmen ist.
Wie hoch ist die Terminsgebühr?
Neben der Verfahrensgebühr spielt in Bezug auf die Abrechnung von einem Terminsvertreter außerdem die sogenannte Terminsgebühr eine Rolle. Diese fällt grundsätzlich für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine an.
Die Gebühr für Sie als Rechtsanwalt beläuft sich dabei auf eine 1,2-fache Gebühr gemäß der Gebührentabelle des RVG. Auch im Rahmen der Abrechnung von einem Terminsvertreter bleibt die Gebühr auf dieser Höhe. Auch ihm steht eine 1,2-fache Gebühr zu, was sich aus Nr. 3402 VV RVG in Verbindung mit Nr. 3104 ergibt.
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