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Terminsgebühr: Wofür fällt sie an?

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 10. April 2025
Geschätzte Lesedauer: 2 Minuten
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Ein Rechtsstreit kann eine unangenehme und oftmals auch belastende Angelegenheit werden. Wer sich hierbei Unterstützung durch einen Anwalt holt, muss ferner bestimmte Kosten einkalkulieren. Denn umsonst ist ja bekanntermaßen nichts im Leben. Im Zusammenhang mit Anwaltskosten fällt immer wieder der Begriff der „Terminsgebühr“. Doch was ist hierunter genau zu verstehen? Wie hoch ist die Gebühr und wo findet sie ihre gesetzliche Grundlage? Lesen Sie im Folgenden mehr dazu!

Was ist eine Terminsgebühr?
Was ist eine Terminsgebühr?

Inhaltsverzeichnis

  • Der Begriff der „Terminsgebühr“
  • Wie hoch ist die Terminsgebühr?
    • Terminsgebühr bei Versäumnisurteil
    • Fällt die Terminsgebühr bei einer Berufung an?

Der Begriff der „Terminsgebühr“

Der Begriff „Terminsgebühr“ stammt aus dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (kurz: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bzw. RVG). Die Terminsgebühr nach dem RVG entsteht in den meisten gerichtlichen Verfahren.

Gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 3 zum Vergütungsverzeichnis des RVG (kurz: VV RVG) entsteht eine Terminsgebühr zum einen für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine durch Sie als Anwalt. Zum anderen fällt aber auch eine außergerichtliche Terminsgebühr an, sofern diesbezüglich gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Die Terminsgebühr für außergerichtlich stattfindende Termine fällt ausdrücklich an im Falle der Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins an. Zumdem entsteht sie bei der Mitwirkung an Besprechungen, welche eine Erledigung des Verfahrens bezwecken sollen. Allerdings gilt letzteres nicht für Besprechungen mit Ihrem Mandanten.

Sofern es in einem gerichtlichen Termin indes nur um die Verkündung einer Entscheidung geht, fällt die Terminsgebühr nicht an.

Wie hoch ist die Terminsgebühr?

Gemäß der Nummer 3104 VV RVG fällt grundsätzlich eine 1,2-fache Terminsgebühr an. Was dies bedeutet, verrät wiederrum ein Blick in die Gebührentabelle zum RVG. In dieser ist festgelegt, für welchen Gegenstandswert welche Gebühr einschlägig ist.

Terminsgebühr bei Versäumnisurteil

Terminsgebühr: Auch beim Versäumnisurteil fällt sie an.
Terminsgebühr: Auch beim Versäumnisurteil fällt sie an.
In bestimmten Fällen kann sich die Terminsgebühr auch reduzieren. Dies ist namentlich der Fall bei einem sogenannten Versäumnisurteil.

In diesem Fall erscheint beispielsweise Ihr Vertreter ordnungsgemäß zum anberaumten Gerichtstermin, jedoch ist die gegnerische Partei säumig bzw. wird nicht ordnungsgemäß anwaltlich vertreten. Hierbei reduziert sich die Terminsgebühr auf eine halbe Gebühr, was sich aus Nr. 3105 VV RVG ergibt.

Voraussetzung für die Reduzierung der Terminsgebühr ist indes ein entsprechender Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils. Sofern Sie als anwesender Anwalt aber im Rahmen des Termins mehr tun, als bloß besagten Antrag zu stellen, Sie also beispielsweise mit dem Gericht die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage erörtert, behalten Sie den Anspruch auf die volle 1,2-Terminsgebühr.

Fällt die Terminsgebühr bei einer Berufung an?

Das Verfahren zur Berufungstellt einen eigenen gebührenrechtlichen Rechtszug dar. Hier kann für Sie ebenfalls eine Terminsgebühr anfallen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung stattfindet.

Gemäß Nr. 3202 VV RVG fällt hier eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert der im Berufungsverfahren anhängigen Ansprüche an.

Bildnachweise: istockphoto.com/Marilyn Nieves, fotolia.com/aerogondo

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich beendete sein Jura-Studium in Hamburg und promovierte im Anschluss bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem, der zu jener Zeit Richter am Bundesverfassungsgericht war. Das Referendariat absolvierte Dr. Philipp Hammerich am OLG Hamburg. Seit 2007 ist er in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen.

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