Für Sie als Rechtsanwalt regelt das Vergütungsverzeichnis zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (kurz: VV RVG) eine bunte Vielfalt an denkbaren Gebühren. Die hier mitunter normierte Terminsgebühr entsteht dabei sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen als auch für die von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, nicht jedoch sofern der Gerichtstermin eine bloße Entscheidungsverkündung darstellt. Im Folgenden soll der Frage auf den Grund gegangen werden, ob die Terminsgebühr auch bei einem Anerkenntnis anfällt und ob es hiervon Ausnahmen gibt.
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Terminsgebühr auch bei Anerkenntnis?
Grundsätzlich kann für einen Anwalt eine Terminsgebühr in solchen Verfahren entstehen, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Indes ist anerkannt, dass eine Terminsgebühr bei einem Anerkenntnis nach § 307 ZPO, das innerhalb eines gewöhnlichen Hauptsacheverfahrens erklärt wird, selbst dann anfällt, wenn tatsächlich gar kein Verhandlungstermin stattgefunden hat. Grund dafür ist der Umstand, dass es ohne das erklärte Anerkenntnis zu einem gewöhnlichen Verhandlungstermin gekommen wäre.
Fällt die Gebühr laut RVG für ein Anerkenntnisurteil im Eilverfahren an?
Entgegen dem zuvor Gesagten fällt für einen Anwalt die Terminsgebühr jedoch dann nicht an, wenn das Gesetz eine mündliche Verhandlung nicht vorschreibt. Bei einstweiligen Verfügungen können Entscheidung entsprechend der Vorschrift des § 937 ZPO auch ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei einem derartigen Urteil liegt dies im billigen Ermessen des Gerichts.
Sofern die Entscheidung in solchen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergeht, fällt die Terminsgebühr selbst bei einem Anerkenntnis nicht an, so die Rechtsprechung (vgl. LG Düsseldorf, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.02.2016, Az.: 37 O 110/15 sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2016, Az.: I 20 W 39/16).
Beispiel Anerkenntnisurteil: gemäß RVG anfallende Gebühr
Das Anerkenntnisurteil nach § 307 Zivilprozessordnung (ZPO) im schriftlichen Verfahren ergeht aufgrund des klägerseits gestellten Klageantrages und des schriftlichen Anerkenntnisses des Beklagten. Ein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist nicht erforderlich.
Klagt beispielsweise ein Anwalt einen bestimmten Betrag ein und es ergeht aufgrund schriftlichen Anerkenntnisses des Vertreters auf Beklagtenseite ein Anerkenntnisurteil, fallen folgende Gebühren an.
- 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG
- 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG
- Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG
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