Zum Inhalt springen

Terminsvertreter-Blog

News und Ratgeber

  • Terminsvertreter
    • Abrechnung des Terminsvertreters
    • Gebührenteilung
    • Terminsvertreter Gebühren
    • Unterbevollmächtigter
    • Untervollmacht
    • Korrespondenzanwalt
    • Kostenfestsetzung
    • Kostenfestsetzungsbeschluss
  • Terminsgebühr
    • Terminsgebühr
    • Terminsgebühr bei Anerkenntnis
    • Terminsgebühr ohne mündliche Verhandlung
  • Allgemeine Ratgeber
    • Anwaltskosten

Fällt die Terminsgebühr gemäß RVG bei einem Anerkenntnis an?

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 10. April 2025
Geschätzte Lesedauer: 2 Minuten
Teilen auf: Twitter Facebook Pinterest
Jetzt anmelden!

Für Sie als Rechtsanwalt regelt das Vergütungsverzeichnis zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (kurz: VV RVG) eine bunte Vielfalt an denkbaren Gebühren. Die hier mitunter normierte Terminsgebühr entsteht dabei sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen als auch für die von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, nicht jedoch sofern der Gerichtstermin eine bloße Entscheidungsverkündung darstellt. Im Folgenden soll der Frage auf den Grund gegangen werden, ob die Terminsgebühr auch bei einem Anerkenntnis anfällt und ob es hiervon Ausnahmen gibt.

Entsteht die Terminsgebühr bei einem Anerkenntnis?
Entsteht die Terminsgebühr bei einem Anerkenntnis?

Inhaltsverzeichnis

  • Terminsgebühr auch bei Anerkenntnis?
  • Fällt die Gebühr laut RVG für ein Anerkenntnisurteil im Eilverfahren an?
    • Beispiel Anerkenntnisurteil: gemäß RVG anfallende Gebühr

Terminsgebühr auch bei Anerkenntnis?

Grundsätzlich kann für einen Anwalt eine Terminsgebühr in solchen Verfahren entstehen, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Indes ist anerkannt, dass eine Terminsgebühr bei einem Anerkenntnis nach § 307 ZPO, das innerhalb eines gewöhnlichen Hauptsacheverfahrens erklärt wird, selbst dann anfällt, wenn tatsächlich gar kein Verhandlungstermin stattgefunden hat. Grund dafür ist der Umstand, dass es ohne das erklärte Anerkenntnis zu einem gewöhnlichen Verhandlungstermin gekommen wäre.

Somit fällt die Termisgebühr nicht nur bei einem Anerkenntnis, sondern beispielsweise auch bei einem Verfahren nach billigem Ermessen im Sinne des § 495 ZPO an.

Fällt die Gebühr laut RVG für ein Anerkenntnisurteil im Eilverfahren an?

Entgegen dem zuvor Gesagten fällt für einen Anwalt die Terminsgebühr jedoch dann nicht an, wenn das Gesetz eine mündliche Verhandlung nicht vorschreibt. Bei einstweiligen Verfügungen können Entscheidung entsprechend der Vorschrift des § 937 ZPO auch ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei einem derartigen Urteil liegt dies im billigen Ermessen des Gerichts.

Sofern die Entscheidung in solchen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergeht, fällt die Terminsgebühr selbst bei einem Anerkenntnis nicht an, so die Rechtsprechung (vgl. LG Düsseldorf, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.02.2016, Az.: 37 O 110/15 sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2016, Az.: I 20 W 39/16).

Anders als bei einem „gewöhnlichen“ Anerkenntnis verhält es sich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens aber gerade so, dass eine mündliche Verhandlung gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Beispiel Anerkenntnisurteil: gemäß RVG anfallende Gebühr

Eilverfahren: Ohne mündliche Verhandlung fällt die Terminsgebühr bei einem Anerkenntnis nicht an.
Eilverfahren: Ohne mündliche Verhandlung fällt die Terminsgebühr bei einem Anerkenntnis nicht an.
Das Anerkenntnisurteil nach § 307 Zivilprozessordnung (ZPO) im schriftlichen Verfahren ergeht aufgrund des klägerseits gestellten Klageantrages und des schrift­lichen Anerkenntnisses des Beklagten. Ein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist nicht erforder­lich.

Klagt beispielsweise ein Anwalt einen bestimmten Betrag ein und es ergeht aufgrund schriftlichen Anerkenntnisses des Vertreters auf Beklagtenseite ein Anerkenntnisurteil, fallen folgende Gebühren an.

  • 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG
  • 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG
  • Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG

Bildnachweise: fotolia.com/BillionPhotos.com, istockphotos.com/AlexRaths

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich beendete sein Jura-Studium in Hamburg und promovierte im Anschluss bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem, der zu jener Zeit Richter am Bundesverfassungsgericht war. Das Referendariat absolvierte Dr. Philipp Hammerich am OLG Hamburg. Seit 2007 ist er in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen.

Jetzt anmelden!

Terminsvertreter

  • Abrechnung des Terminsvertreters
  • Gebührenteilung
  • Terminsvertreter Gebühren
  • Unterbevollmächtigter
  • Untervollmacht
  • Korrespondenzanwalt
  • Kostenfestsetzung
  • Kostenfestsetzungsbeschluss

Terminsgebühr

  • Terminsgebühr
  • Terminsgebühr bei Anerkenntnis
  • Terminsgebühr ohne mündliche Verhandlung

Allgemeine Ratgeber

  • Anwaltskosten

© 2025 · Terminsvertreter.com. Alle Rechte vorbehalten. AGB · Datenschutz · Impressum