Nicht immer ist es Rechtsanwälten möglich, einen auswärtigen Termin wahrzunehmen, ohne dafür größere Kosten und Mühen aufzuwenden. In derartigen Fällen kann ein sogenannter Terminsvertreter (oder Korrespondenzanwalt) einspringen. Dieser tritt als Vertreter für Sie als Rechtsanwalt auf und nimmt den örtlich ungünstig anberaumten Termin an Ihrer Stelle als Unterbevollmächtigter wahr. Freilich fallen auch für einen Terminsvertreter entsprechende Gebühren an, welche sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz: RVG) ergeben. Im folgenden Ratgeber wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Gebühren für einen Terminsvertreter verschaffen und Ihnen die folgenden Fragen beantworten: Welche Gebühren kann ein Unterbevollmächtigter verlangen? Wo sind diese jeweils gesetzlich geregelt und inwiefern unterscheiden sie sich die Kosten vom Terminsvertreter von Ihren Gebühren als Vertretener?

Inhaltsverzeichnis
Überblick zu den Gebühren
Die gesetzliche Grundlage zur anwaltlichen Vergütung bildet das Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG), welches diesem als Anlage 1 beigefügt ist. Darin ist tabellarisch festgelegt, für welche einzelne anwaltliche Tätigkeit welche Gebühr anfällt.
Doch wie sieht es nunmehr mit den Gebühren des Terminvertreters aus? Auf welche Höhe belaufen sich diese und wo finden sich Regelungen im VV RVG? Die Antworten finden sich im folgenden Abschnitt.
Terminsvertreter: Welche Gebühren fallen an?

Zum einen bekommt ein Terminsvertreter eine sogenannte Terminsgebühr. Nimmt der Rechtsanwalt einen gerichtlichen Termin wahr, fällt sie an. Der Höhe nach fällt eine 1,2-fache Gebühr an. Dies ergibt sich aus Nr. 3402 VV RVG in Verbindung mit Nr. 3104.
Zu den für einen Terminsvertreter anfallenden Gebühren zählt ferner die sogenannte Verfahrensgebühr, die immer dann entsteht, sobald Sie als Anwalt einen Mandanten in einem gerichtlichen Verfahren vertreten. Der Höhe nach fällt sie unterschiedlich aus, je nachdem, um welchen Verfahrensabschnitt es geht (erste Instanz, Berufung, Revision).
Hierbei ergeben sich Unterschiede zwischen den Gebühren von einem Korrespondenzanwalt und Ihren Kosten. In der ersten Instanz steht einem Anwalt gemäß Nr. 3100 VV RVG eine 1,3-fache Verfahrensgebühr zu. Die des Terminsvertreters beträgt indes nur 0,65. Zu entnehmen ist dies Nr. 3401 in Verbindung mit 3100 VV RVG.
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