Die Rechtsanwaltskosten richten sich für alle zugelassenen Anwälte grundlegend nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Eine Abweichung von den hierin erteilten Vorgaben ist möglich, doch nicht in jedem Fall. Im Folgenden wollen wir die wichtigsten Fragen klären, die sich zu den Anwaltskosten ergeben können.
Inhaltsverzeichnis
Wonach richten sich die Anwaltskosten?
Der Ausgangswert, auf dessen Grundlage sich die Anwaltskosten berechnen lassen, ist im Allgemeinen der Streitwert. Dieser ergibt sich aus der behandelten Sache. Dabei gibt es unterschiedliche synonyme Begriffe: Als Anwalt ist Ihnen vermutlich der Gegenstandswert geläufig, in Familienverfahren begegnet häufig der Verfahrenswert, Notare sprechen vom Geschäftswert. Die Anwaltskosten sind am Streitwert ausgerichtet, als sich hiernach die jeweiligen Gebühren festsetzen lassen. In gerichtlichen Verfahren kann der abschließende Streitwert im Rahmen der Kostenfestsetzung festgelegt werden.
Weitere Ratgeber zu den Anwaltskosten
Einigungsgebühr Erstberatungsgebühr Geschäftsgebühr Streitwert Streitwertbeschluss Tage- und Abwesenheitsgeld Verfahrensgebühr Verfahrensgebühr bei Berufung
Wie setzen sich die Anwaltskosten zusammen?
Auf Basis des Gegenstandswertes lassen sich nunmehr die gemäß RVG anfallenden Rechtsanwaltsgebühren berechnen. Die einfache Gebühr ergibt sich aus der Gebührentabelle in Anlage 2 RVG (auszugsweise). Wie viele Gebühren Sie im einzelnen für die Wahrnehmung eines Termins, die Erledigung einer Angelegenheit oder einen Vergleich u. a. geltend machen können, ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 RVG). Aus der Multiplikation der einfachen Gebühr mit der einfachen Gebühr lassen sich die Anwaltsgebühren ermitteln.
Neben den Gebühren kann ein Rechtsanwalt auch die gemachten Auslagen (ggf. Als Pauschbetrag) in Rechnung stellen sowie 19 % Umsatzsteuer auf die Zwischensumme aufschlagen.
Ist eine Abweichung vom RVG bei den Kosten für den Anwalt zulässig?
Grundsätzlich sind Anwälte gemäß BRAO dazu angehalten, bei Abschluss eines Mandats auf eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten hinzuwirken. Im Rahmen dieser ist die Abweichung von den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zulässig (allerdings nur mit Abweichung nach oben). Dabei ließe sich sogar festhalten, dass der Rechtsanwalt bestimmte Kosten pro Stunde Tätigkeit berechnet. Erfolgshonorare hingegen sind regelmäßig unzulässig. Besteht keine Vergütungsvereinbarung, müssen sich die Anwaltskosten hingegen stets nach dem RVG richten.
Welche Anwaltskosten in Sachen Beratung anfallen können
Auch für ein Beratungsgespräch entstehen regelmäßig Kosten. Ein Anwalt darf in aller Regel keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Doch was kostet ein Anwalt bei Beauftragung in Beratungssachen? Zu unterscheiden ist hier zwischen der Erstberatung und Folgeberatungen (§ 34 RVG):
- Die für eine Erstberatung anfallenden Kosten beim Anwalt dürfen für Verbraucher maximal 190 Euro betragen (zzgl. Umsatzsteuer).
- Bei anderen Beratungsgesprächen dürfen die Anwaltskosten in der Regel nicht höher als 250 Euro ausfallen (zzgl. Umsatzsteuer).
Dürfen die Kosten für die Beratung vom Anwalt erlassen werden?
Die kostenlose Erstberatung, mit der einige Kanzleien werben, ist in der Tat häufig zulässig, da die BRAO lediglich bestimmt, dass eine Überschreitung der für die Beratung beim Rechtsanwalt entstehenden Kosten unzulässig ist. Eine Unterschreitung ist nicht explizit thematisiert. In vielen Fällen handelt es sich bei dem Erstgespräch jedoch um ein noch nicht speziell auf den tatsächlichen Fall bezogene Beratung.
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