Bei einer Untervollmacht bevollmächtigt der Definition zufolge ein bereits Bevollmächtigter wiederum eine andere Person zur Vornahme eines bestimmten Rechtsgeschäftes. Insbesondere unter Anwälten ist die Erteilung einer Untervollmacht Gang und Gäbe. Hierbei wird ein Kollege durch einen Anwalt, dem die Vollmacht vonseiten seines Mandanten erteilt wurde, zur Vertretung in einem Gerichtstermin bevollmächtigt.
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Untervollmacht: Vorteile der Terminsvertretung
Seit der Ausweitung der Postulationsfähigkeit von Anwälten ist es grundsätzlich möglich, Gerichtstermine wahrzunehmen und Mandate zu übernehmen, die vom Kanzleiort weit entfernt sind. Bis zum Jahr 2007 konnte ein Anwalt nur dann vor einem Oberlandesgericht auftreten, bei dem er auch zugelassen war. Ferner konnte er bei dem für seinen Kanzleisitz zuständigen Amts- und Landgericht zugelassen werden.
Heutzutage sieht das anders aus: Ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich auch vor Gerichten außerhalb auftreten. Wenn es Ihnen trotz dieser Freiheit als Anwalt nicht möglich ist, einen gerichtlichen Termin wahrzunehmen, der für Sie ortsbedingt ungünstig gelegen bzw. schlecht erreichbar ist, können Sie einem ortsansässigen Kollegen eine Untervollmacht erteilen.
Die Vorteile, einen Unterbevollmächtigten als Terminsverteter zu beauftragen, liegen dabei klar auf der Hand: Findet der anberaumte Termin außerhalb Ihres Kanzleisitzes statt, ersparen Sie sich Zeit und Kosten einer ansonsten notwendigen Anfahrt. Wer erst etliche Kilometer zurücklegen muss, verliert zumeist kostbare Arbeitszeit, die stattdessen effektiver genutzt werden kann.
Dabei gilt es stets zu beachten, dass die Erteilung einer derartigen Vollmacht den Vorschriften der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) nur dann wirksam ist, wenn der Vollmachtgeber, sprich der Mandant, diese genehmigt.
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Erstattungsfähigkeit der Kosten bei Untervollmacht
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Untervollmacht richtet sich nach der Vorschrift des § 91 Absatz 1, Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Darin heißt es:
„Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.“
Rechtsassessor: Kann eine Untervollmacht erteilt werden?
Gemäß den Vorschriften der §§ 79 Absatz 2, Satz 2 Nummer 2 ZPO, 10 Absatz 2, Satz 2 Nummer 2 FamFG kann ein Rechtsassessor grundsätzlich als unterbevollmächtigte Person für Sie tätig werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dies nur möglich ist, soweit die Untervollmacht nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht.
Verschiedenen Senaten des OLG Celle zufolge muss dem Handeln eines Rechtsassessoren in Vertretung stets die konkludente Erklärung entnommen werden, unentgeltlich aufzutreten und keine Vergütung zu beanspruchen (vlg. OLG Celle, Beschluss vom 28. August 2014, Az.: 10 WF 144/14). Sofern ein Assessor also als Unterbevollmächtigter in einem Termin auftritt, kann ein entsprechender Gebührenanspruch nicht entstehen.
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