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Was ist eine Untervollmacht?

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 10. April 2025
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Bei einer Untervollmacht bevollmächtigt der Definition zufolge ein bereits Bevollmächtigter wiederum eine andere Person zur Vornahme eines bestimmten Rechtsgeschäftes. Insbesondere unter Anwälten ist die Erteilung einer Untervollmacht Gang und Gäbe. Hierbei wird ein Kollege durch einen Anwalt, dem die Vollmacht vonseiten seines Mandanten erteilt wurde, zur Vertretung in einem Gerichtstermin bevollmächtigt.

Was bedeutet Untervollmacht?
Was bedeutet Untervollmacht?

Inhaltsverzeichnis

  • Untervollmacht: Vorteile der Terminsvertretung
    • Hier gelangen Sie zum Muster für eine Untervollmacht
  • Erstattungsfähigkeit der Kosten bei Untervollmacht
    • Rechtsassessor: Kann eine Untervollmacht erteilt werden?

Untervollmacht: Vorteile der Terminsvertretung

Seit der Ausweitung der Postulationsfähigkeit von Anwälten ist es grundsätzlich möglich, Gerichtstermine wahrzunehmen und Mandate zu übernehmen, die vom Kanzleiort weit entfernt sind. Bis zum Jahr 2007 konnte ein Anwalt nur dann vor einem Oberlandesgericht auftreten, bei dem er auch zugelassen war. Ferner konnte er bei dem für seinen Kanzleisitz zuständigen Amts- und Landgericht zugelassen werden.

Untervollmacht: Als Anwalt bringt sie Ihnen einige Vorteile.
Untervollmacht: Als Anwalt bringt sie Ihnen einige Vorteile.
Heutzutage sieht das anders aus: Ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich auch vor Gerichten außerhalb auftreten. Wenn es Ihnen trotz dieser Freiheit als Anwalt nicht möglich ist, einen gerichtlichen Termin wahrzunehmen, der für Sie ortsbedingt ungünstig gelegen bzw. schlecht erreichbar ist, können Sie einem ortsansässigen Kollegen eine Untervollmacht erteilen.

Die Vorteile, einen Unterbevollmächtigten als Terminsverteter zu beauftragen, liegen dabei klar auf der Hand: Findet der anberaumte Termin außerhalb Ihres Kanzleisitzes statt, ersparen Sie sich Zeit und Kosten einer ansonsten notwendigen Anfahrt. Wer erst etliche Kilometer zurücklegen muss, verliert zumeist kostbare Arbeitszeit, die stattdessen effektiver genutzt werden kann.

Dennoch bleiben Sie als der die Untervollmacht erteilende Rechtsanwalt der Vertrags- und Ansprechpartner für Ihren Mandanten.

Dabei gilt es stets zu beachten, dass die Erteilung einer derartigen Vollmacht den Vorschriften der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) nur dann wirksam ist, wenn der Vollmachtgeber, sprich der Mandant, diese genehmigt.

Hier gelangen Sie zum Muster für eine Untervollmacht

Muster einer Untervollmacht

Erstattungsfähigkeit der Kosten bei Untervollmacht

Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Untervollmacht richtet sich nach der Vorschrift des § 91 Absatz 1, Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Darin heißt es:

„Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.“

Der ständigen Rechtsprechung des BGH zufolge sind Kosten der Untervollmacht dann als notwendige Kosten einer Rechtsverfolgung zu qualifizieren, wenn durch sie erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart bleiben, die angefallen wären, wenn er den Termin selbst wahrgenommen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014, Az.: XII ZB 499/11).

Rechtsassessor: Kann eine Untervollmacht erteilt werden?

Für die Untervollmacht finden die BGB-Regelungen zur Stellvertretung Anwendung.
Für die Untervollmacht finden die BGB-Regelungen zur Stellvertretung Anwendung.
Gemäß den Vorschriften der §§ 79 Absatz 2, Satz 2 Nummer 2 ZPO, 10 Absatz 2, Satz 2 Nummer 2 FamFG kann ein Rechtsassessor grundsätzlich als unterbevollmächtigte Person für Sie tätig werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dies nur möglich ist, soweit die Untervollmacht nicht im Zusammen­hang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht.

Verschiedenen Senaten des OLG Celle zufolge muss dem Handeln eines Rechtsassessoren in Vertretung stets die konkludente Erklärung entnommen werden, unentgeltlich aufzutreten und keine Vergütung zu beanspruchen (vlg. OLG Celle, Beschluss vom 28. August 2014, Az.: 10 WF 144/14). Sofern ein Assessor also als Unterbevollmächtigter in einem Termin auftritt, kann ein entsprechender Gebührenanspruch nicht entstehen.

Bildnachweise: fotolia.com/IuriiSokolov, fotolia.com/Picture Factory, istockphoto.com/Kuzma

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich beendete sein Jura-Studium in Hamburg und promovierte im Anschluss bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem, der zu jener Zeit Richter am Bundesverfassungsgericht war. Das Referendariat absolvierte Dr. Philipp Hammerich am OLG Hamburg. Seit 2007 ist er in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen.

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