Grundsätzlich kann ein Anwalt für die Wahrnehmung gerichtlicher und außergerichtlicher Termine eine Terminsgebühr gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verlangen. Allerdings existieren diverse Vorschriften, die eine Terminsgebühr unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen. Wie verhält es sich in diesem Zusammenhang bei Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung stattfindet?
Kann auch hier eine Terminsgebühr erhoben werden oder ist diese Möglichkeit generell ausgeschlossen? Müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Terminsgebühr ohne mündliche Verhandlung anfällt? Diese Fragen klären wir im folgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Terminsgebühr ohne mündliche Verhandlung
Fällt eine fiktive Terminsgebühr an, wenn keine mündliche Verhandlung im Verfahren vorgeschrieben ist?
Handelt es sich um eine fiktive Terminsgebühr – also eine Gebühr für einen Termin, der gar nicht stattgefunden hat –, muss das Verfahren eine mündliche Verhandlung vorschreiben, damit die Terminsgebühr erhoben werden kann. Dies ist etwa bei Erkenntnisverfahren und einstweiligen Verfügungsverfahren der Fall. Für Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (z. B. Mahnverfahren), fällt keine fiktive Terminsgebühr an.
Wann kann trotzdem eine fiktive Terminsgebühr ohne mündliche Verhandlung erhoben werden?
Dies ist u. a. der Fall, wenn das Verfahren zwar grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorschreibt, das Gericht auf diese jedoch im Einverständnis mit den Parteien verzichtet. Zudem muss das Gericht eine Entscheidung in dem Verfahren treffen, damit eine Terminsgebühr anfällt. In welchen anderen Fällen eine Terminsgebühr ohne Verhandlung anfällt, erfahren Sie hier.
Wie hoch fällt die Terminsgebühr aus, wenn sie ohne Verhandlung entsteht?
In der Regel fällt hier die 1,2-fache Terminsgebühr entsprechend der Gebührentabelle in Anlage 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) an.
Fiktive Mahngebühr: Mündliche Verhandlung muss vorgeschrieben sein
Die Terminsgebühr fällt üblicherweise an, wenn ein Anwalt einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Termin wahrnimmt. Doch selbst wenn dieser Termin gar nicht stattgefunden hat, kann unter Umständen eine Terminsgebühr anfallen, die dann umgangssprachlich oft als „fiktive Terminsgebühr” bezeichnet wird.
Voraussetzung hierfür ist, dass das Verfahren, für das die Terminsgebühr ausgelöst werden soll, eine mündliche Verhandlung vorschreibt. Dies betrifft z. B. Erkenntnisverfahren, einstweilige Verfügungsverfahren und Arrestverfahren nach Widerspruch. Entscheidend hierbei ist, dass das Verfahren einer mündlichen Verhandlung bedarf. Die konkrete Entscheidung wiederum muss keine mündliche Verhandlung voraussetzen.
Es ist somit nicht möglich, in einem Verfahren eine fiktive Terminsgebühr zu verlangen, ohne dass eine mündliche Verhandlung für diese Art von Verfahren vorgeschrieben ist. Folglich können Sie als Anwalt beispielsweise keine fiktive Terminsgebühr in Mahnverfahren oder selbstständigen Beweisverfahren verlangen.
Termingsgebühr gemäß RVG: Kann sie ohne mündliche Verhandlung anfallen?
Nur weil ein Verfahren eine mündliche Verhandlung vorschreibt, heißt das jedoch nicht, dass diese tatsächlich stattfinden muss, damit eine Terminsgebühr ausgelöst wird. Unter bestimmten Umständen kann deshalb auch eine Terminsgebühr ohne tatsächlich stattfindende mündliche Verhandlung anfallen.
Dies ist zum einen der Fall, wenn das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Dazu muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Die Parteien oder Beteiligten haben ihr Einverständnis gegeben (gemäß Nr. 3104 VV RVG).
- Das Gericht darf sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, weil der Streitwert nicht mehr als 600 Euro beträgt (gemäß § 495a ZPO).
- Eine Partei erkennt den Anspruch, der gegen sie geltend gemacht wird, an, sodass sie gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen ist, was wiederum keiner mündlichen Verhandlung bedarf (gemäß § 307 ZPO).
Die Entscheidung, die das Gericht ohne mündliche Verhandlung fällt, muss wohlgemerkt nicht die Endentscheidung sein. Es reicht schon, dass diese durch die entsprechende Entscheidung sachlich vorbereitet wird. Wird allerdings nur eine Teilentscheidung getroffen, fällt die Terminsgebühr auch nur anteilig an, nämlich entsprechend dem Teilwert, über den das Gericht entschieden hat.
Zum anderen kann eine Terminsgebühr auch dann ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung entstehen, wenn das Verfahren stattdessen mit einem schriftlichen Vergleich geschlossen wird.
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