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Terminsvertreter: Was bedeutet Gebührenteilung?

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 10. April 2025
Geschätzte Lesedauer: 2 Minuten
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Nicht immer ist es für Rechtsanwälte leicht, einen auswärtigen Termin für den Mandanten wahrzunehmen. Liegt der Gerichtsstand beispielsweise einige Kilometer vom Kanzleisitz entfernt, kann es durchaus schwierig werden, eine entsprechende Anreise zu planen bzw. anzutreten. Immerhin müssen Sie als Anwalt dann die Zeit an einer anderen Stelle einbüßen.

Eine Lösung für das Dilemma bietet der sogenannte Terminsvertreter, ein Rechtsanwalt, der Sie in Untervollmacht bei einem auswärtigen Termin vertritt. Im Folgenden widmen wir uns dem Thema Gebühren, genauer gesagt der Möglichkeit, sich mit dem Terminsvertreter auf eine Gebührenteilung zu einigen. Geht das und wenn ja unter welchen Bedingungen?

Kann mit dem Terminsvertreter Gebührenteilung vereinbart werden?
Kann mit dem Terminsvertreter Gebührenteilung vereinbart werden?

Inhaltsverzeichnis

  • Was bedeutet Gebührenteilung bei Untervollmacht?
  • Ist die Gebührenteilung erlaubt?

Was bedeutet Gebührenteilung bei Untervollmacht?

Freilich stehen auch Ihrem Terminsvertreter Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu. Zum einen erhält er für eine Terminswahrnehmung gemäß Nr. 3401 VV RVG eine Verfahrensgebühr, welche sich der Höhe nach auf die Hälfte der Ihnen als Bevollmächtigten zustehenden 1,3-Verfahrensgebühr beläuft. Daneben steht dem Unterbevollmächtigten stets auch eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3402 VV RVG zu. Diese hingegen besteht in voller Höhe.

Besagte Gebührenregelung ist indes nicht bindend. Viele Anwälte verständigen sich deshalb mit Ihrem Terminsvertreter auf eine Gebührenteilung. Terminsvertreter und Hauptbevollmächtigter teilen sich dabei alle entstehenden Gebühren durch zwei.

Ist die Gebührenteilung erlaubt?

Terminsvertreter: Ist eine Gebührenteilung rechtmäßig?
Terminsvertreter: Ist eine Gebührenteilung rechtmäßig?
Es stellt sich die Frage, ob eine Gebührenteilung überhaupt rechtmäßig ist. Immerhin gilt für Anwälte der Grundsatz, Gebühren nicht unter der Mindestgrenze des RVG anzusetzen. Grund für diese Regelung ist es, einen ruinösen Preiswettbewerb um Mandate zu verhindern. Sofern mit einem Terminsvertreter Gebührenteilung vereinbart wird, bekommt dieser allerdings Gebühren unterhalb der festgesetzten Werte des RVG.

Ob die Einigung mit dem Terminsvertreter auf Gebührenteilung rechtmäßig ist, hängt laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 1. Juni 2006, Az.: I ZR 268/03) davon ab, mit wem diese erfolgt ist. Wurde die Gebührenteilung zwischen Mandant und Terminsvertreter vereinbart, so ist sie rechtswidrig aufgrund des zuvor beschriebenen Grundsatzes.

Erfolgte die Einigung indes zwischen Hauptbevollmächtigtem und Terminsvertreter, ist die Gebührenteilung rechtmäßig. In diesem Fall entstehen dem Terminsvertreter nämlich keine Gebühren nach dem RVG. Der Anwendungsbereich des Gesetzes beschränkt sich auf das Verhältnis zwischen Mandant und Anwalt.

Der Unterbevollmächtigte ist hier indes Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten. Er verdient die Terminsgebühr also für diesen. Eine Vergütung muss sodann zwischen Haupt- und Unterbevollmächtigten vereinbart werden und kann somit auch unterhalb der Grenzen des RVG liegen.

Bildnachweise: istockphoto.com/kzenon, istockphoto.com/Sokolov

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich beendete sein Jura-Studium in Hamburg und promovierte im Anschluss bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem, der zu jener Zeit Richter am Bundesverfassungsgericht war. Das Referendariat absolvierte Dr. Philipp Hammerich am OLG Hamburg. Seit 2007 ist er in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen.

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