Nicht immer ist es für Rechtsanwälte leicht, einen auswärtigen Termin für den Mandanten wahrzunehmen. Liegt der Gerichtsstand beispielsweise einige Kilometer vom Kanzleisitz entfernt, kann es durchaus schwierig werden, eine entsprechende Anreise zu planen bzw. anzutreten. Immerhin müssen Sie als Anwalt dann die Zeit an einer anderen Stelle einbüßen.
Eine Lösung für das Dilemma bietet der sogenannte Terminsvertreter, ein Rechtsanwalt, der Sie in Untervollmacht bei einem auswärtigen Termin vertritt. Im Folgenden widmen wir uns dem Thema Gebühren, genauer gesagt der Möglichkeit, sich mit dem Terminsvertreter auf eine Gebührenteilung zu einigen. Geht das und wenn ja unter welchen Bedingungen?
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Was bedeutet Gebührenteilung bei Untervollmacht?
Freilich stehen auch Ihrem Terminsvertreter Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu. Zum einen erhält er für eine Terminswahrnehmung gemäß Nr. 3401 VV RVG eine Verfahrensgebühr, welche sich der Höhe nach auf die Hälfte der Ihnen als Bevollmächtigten zustehenden 1,3-Verfahrensgebühr beläuft. Daneben steht dem Unterbevollmächtigten stets auch eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3402 VV RVG zu. Diese hingegen besteht in voller Höhe.
Ist die Gebührenteilung erlaubt?
Es stellt sich die Frage, ob eine Gebührenteilung überhaupt rechtmäßig ist. Immerhin gilt für Anwälte der Grundsatz, Gebühren nicht unter der Mindestgrenze des RVG anzusetzen. Grund für diese Regelung ist es, einen ruinösen Preiswettbewerb um Mandate zu verhindern. Sofern mit einem Terminsvertreter Gebührenteilung vereinbart wird, bekommt dieser allerdings Gebühren unterhalb der festgesetzten Werte des RVG.
Ob die Einigung mit dem Terminsvertreter auf Gebührenteilung rechtmäßig ist, hängt laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 1. Juni 2006, Az.: I ZR 268/03) davon ab, mit wem diese erfolgt ist. Wurde die Gebührenteilung zwischen Mandant und Terminsvertreter vereinbart, so ist sie rechtswidrig aufgrund des zuvor beschriebenen Grundsatzes.
Der Unterbevollmächtigte ist hier indes Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten. Er verdient die Terminsgebühr also für diesen. Eine Vergütung muss sodann zwischen Haupt- und Unterbevollmächtigten vereinbart werden und kann somit auch unterhalb der Grenzen des RVG liegen.
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