Der Korrespondenzanwalt tätigt in einem gerichtlichen Verfahren die Führung des Verkehrs zwischen dem Mandanten und dem Prozessbevollmächtigten. Er wird deswegen im Volksmund oftmals auch als Verkehrsanwalt bezeichnet. Doch welcher Vorteil ergibt sich für Sie als Anwalt durch die Beauftragung eines Korrespondenzanwaltes? Lesen Sie hier mehr dazu!
Inhaltsverzeichnis
Korrespondenzanwalt: Historischer Hintergrund
Die Bedeutung vom Korrespondenzanwalt ist seit der Abschaffung des Lokalisationsprinzips stark zurückgegangen. Damals war ein Anwalt lediglich in einem bestimmten Landgerichtsbezirk zugelassen. Nur dort konnte er gerichtlich auftreten, was eine immense Einschränkung der Postulationsfähigkeit bedeutete.
Zu diesem Zwecke wurde ein Korrespondenzanwalt eingeschaltet, welcher den Verkehr mit dem Mandanten führte.
Im Jahr 2000 wurde von Seiten des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden, dass die Regelung des § 25 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der damaligen Fassung gegen das in Art. 12 Absatz 1 Grundgesetz (GG) verankerte Grundrecht der freien Berufsausübung verstoße. Seither besteht die Singularzulassung für einen Anwalt nur noch für Verhandlungen vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Was kann ein Korrespondenzanwalt für Sie tun?
Sowohl in der damaligen Zeit wie auch heute bestand bzw. besteht die wesentliche Aufgabe vom Korrespondenzanwalt darin, neben der Korrespondenz auch eine entsprechende Terminsvertretung wahrzunehmen, was sich insbesondere im Hinblick auf Termine als vorteilhaft gestaltet, die vom eigenen Kanzleisitz zu weit entfernt sind. Oft sind solche nicht ohne die Aufwendung großer Kosten und Mühen wahrnehmbar.
Ein Verkehrsanwalt kann in sämtlichen Instanzen bestellt werden. Nicht vonnöten ist dabei die Postulationsfähigkeit, sofern sich die Aufgabe lediglich auf die Vermittlung des Informationstauschs zwischen den Parteien beschränkt.
Korrespondenzanwaltsgebühr: Wie erfolgt die Vergütung?
Auch einem Korrespondenzanwalt stehen Gebühren zu, ebenso wie einem Terminsvertreter. Diese werden durch die jeweilige Aufgabe bedingt, die der Korrespondenzanwalt letzten Endes wahrnimmt.
Beschränkt sich die Tätigkeit des Verkehrsanwalts auf die Führung des Verkehrs der Partei oder des Beteiligten mit dem Verfahrensbevollmächtigten, so handelt es sich hierbei um eine Einzeltätigkeit. Es fällt eine Gebühr nach Nr. 3400 VV RVG an. Der Höhe nach beläuft sich diese auf die dem Verfahrensbevollmächtigten zustehende Verfahrensgebühr.
Die gleiche Gebühr entsteht gemäß der Anmerkung zu 3400 VV RVG ferner, wenn der Korrespondenzanwalt die Handakten an den Rechtsanwalt eines höheren Rechtszugs übersendet und dies mit gutachterlichen Äußerungen verbindet.
Wird ein Rechtsstreit von Seiten des Rechtsmittelgerichts beispielsweise zurückverwiesen, so beginnt auch für einen Korrespondenzanwalt eine neue Angelegenheit im Sinne des § 21 Absatz 1 RVG. In dem Fall entsteht sodann auch die Gebühr gemäß Nr. 3400 VV RVG abermals.
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