Bestimmte Lebenssituationen sind nur schwer alleine zu meistern. Wer beispielsweise nach einem Unfall im Straßenverkehr im Streit mit dem Unfallgegner liegt oder schon mal rechtliche Auseinandersetzungen mit seinem Vermieter hatte, der weiß, als wie hilfreich sich professioneller juristischer Rat erweisen kann. Doch was ist eigentlich, wenn Sie als auserwählter Anwalt des Vertrauens nicht selbst zum anberaumten Gerichtstermin erscheinen können? Wie verhält es sich, wenn der Verhandlungsort für von Ihrem Kanzleisitz zu weit entfernt liegt und deshalb nur mit erheblicher Zeit und Mühe zu erreichen ist? Im folgenden Ratgeber klären wir Sie über diese Problematik sowie deren Kosten und Lösung mittels Unterbevollmächtigten auf.
Wie ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt helfen kann
Inhaltsverzeichnis
Erweist sich die Situation wie oben beschrieben als schwierig und Sie sehen sich in der Position des Hauptbevollmächtigten außerstande, einen anberaumten Gerichtstermin persönlich wahrzunehmen, kann der Unterbevollmächtigte beauftragt werden und vor Ort für Sie einspringen, der sogenannte Terminsvertreter. Hierdurch kann Ihr Berufsalltag als Rechtsanwalt enorm entlastet werden.
Als Untervollmacht wird im Allgemeinen eine Vertretungsmacht innerhalb von Rechtsgeschäften (jeglicher Art) bezeichnet, bei der ein bereits seinerseits bevollmächtigter Stellvertreter eine Vollmacht an eine dritte Person erteilt. Es liegt hierbei also ein Drei-Personen-Verhältnis vor. Innerhalb dessen kann ein Unterbevollmächtigter entweder als Vertreter für den eigentlichen Geschäftsherrn auftreten oder aber als Vertreter der Vertreters fungieren. Bestellen Sie einen in Untervollmacht tätigen Anwalt als Terminsvertreter, tritt dieser als Ihr Vertreter auf.
Kosten: Welche Vergütung steht dem Unterbevollmächtigten zu?
Wird ein Unterbevollmächtigter beauftragt, bekommt Gebühren nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (kurz: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG).
Ihm steht zum einen eine Verfahrensgebühr zu, die sich auf die Hälfte der Ihnen als Prozessbevollmächtigter zustehenden Gebühr beläuft. Dies ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis sverzeichnis zum RVG (VV RVG), genauer gesagt aus Nr. 3401 VV RVG.
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