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Wie erfolgt die Kostenfestsetzung für Ihren Terminsvertreter?

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 10. April 2025
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Können Sie einen gerichtlichen Termin nicht selbst wahrnehmen, ist die Beauftragung eines Terminsvertreters oftmals für alle Beteiligten die bessere Wahl. Es gilt dabei zu beachten, dass die Kosten für den durch Sie beauftragten Unterbevollmächtigten nicht dem Mandanten entsprechend der Regelungen des RVG auferlegt werden können. Wie genau bewerkstelligen Sie die Kostenfestsetzung für Ihren Terminsvertreter?

Welche Maßgaben müssen Sie bei der Kostenfestsetzung mit einem Terminsvertreter beachten?
Welche Maßgaben müssen Sie bei der Kostenfestsetzung mit einem Terminsvertreter beachten?

Inhaltsverzeichnis

  • Entlohnung vom Terminsvertreter: Kostenfestsetzung nur bei Rechnungsstellung
  • Kostenfestsetzungsantrag inkl. Terminsvertreter-Betrag: Muster

Entlohnung vom Terminsvertreter: Kostenfestsetzung nur bei Rechnungsstellung

Zu beachten ist, dass Sie die entstandenen Gebühren für den Sie vertretenden Kollegen in einem Kostenfestsetzungsverfahren nur dann geltend machen können, wenn eine Kostenabrechnung Ihres Terminsvertreters vorliegt. Diese muss den Voraussetzungen des § 10 RVG genügen.

Dabei gilt für die Kostenfestsetzung: Wurde der Terminsvertreter vom Prozessbevollmächtigten und nicht dem Mandanten beauftragt, besteht grundsätzlich kein Vergütungsanspruch gemäß RVG. Sie können im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann die im RVG vorgesehenen Zahlungen geltend machen, wenn Ihr Terminsvertreter tatsächlich gegenüber Ihnen entsprechende Vergütungen in Rechnung stellte. Dem Kostenfestsetzungsantrag ist mithin stets die Rechnung des Terminsvertreters beizulegen.

Der BGH bestätigte in seinem Urteil vom 13.07.2011 (Abruf-Nummer: 120527), dass die Geltendmachung der vereinbarten Kostenfestsetzung für einen Terminsvertreter im Verfahren nur dann zulässig ist, wenn der Prozessbevollmächtigte die geleisteten Zahlungen durch explizite Rechnungsstellung des Beauftragten glaubhaft machen kann.

Kostenfestsetzungsantrag inkl. Terminsvertreter-Betrag: Muster

Kostenfestsetzung für Terminsvertreter: Unser Muster bietet eine erste Orientierung.
Kostenfestsetzung für Terminsvertreter: Unser Muster bietet eine erste Orientierung.

Im Folgenden stellen wir Ihnen ein Muster für einen Antrag für die Kostenfestsetzung vor, aus dem schließlich ein Kostenfestsetzungsbeschluss hervorgehen soll: Ein Terminsvertreter wird hierbei berücksichtigt, ebenso wie der Verweis auf die von diesem erstellte Rechnung, die als Nachweis beizufügen ist. Unsere Vorlage erhebt dabei allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder absolute Rechtssicherheit, sondern soll vielmehr der Veranschaulichung dienen.

Kostenfestsetzung für einen Terminsvertreter (MUSTER)

[Amtsgericht]

In der Familiensache
[Antragsteller]./.[Antragsgegner]
– AZ: [Aktenzeichen] –

wird beantragt,

die nachstehenden Kosten gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 126 Abs. 1 ZPO festzusetzen und festzustellen, dass diese gemäß §§ 85 FamFG, 104 Abs. 1 ZPO ab Antragstellung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind.

Verfahrenswert: … EUR

1,3 Verfahrensgebühr, § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG
Kosten des Terminsvertreters [Name], gem. Rechnung vom [Datum] (Rechnung beigefügt.)
Zwischensumme
19 % Umsatzsteuer, Nr 7008 VV RVG
Gesamt

… EUR
… EUR
… EUR
… EUR
… EUR
… EUR
… EUR

Die von uns vertretene Antragstellerin ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Nicht aufgeführte, entstandene Gerichtskosten bitten wir, der Kostenaufstellung hinzuzufügen.

Darüber hinaus bitten wir um die Erstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des ergehenden Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Begründung der Kostenfestsetzung für den Terminsvertreter [Name]:

[Begründung angeben.]

[Unterschrift Rechtsanwalt]

Muster als .pdf herunterladen Muster als .doc herunterladen

Beachten Sie: Aus der Rechnungsstellung Ihres Unterbevollmächtigten muss eindeutig hervorgehen, dass diese zum Zwecke der Kostenfestsetzung für Ihren Terminsvertreter aufgesetzt wurde. Fehlt die Rechnung als Nachweis, können Sie die Terminsvertreter-Kosten nicht im Festsetzungsverfahren anführen bzw. kann das Gericht die Zulässigkeit dieses Vorgangs verneinen.

Bildnachweise: istockphoto.com/JanPietruszka, fotolia.com/aerogondo

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich beendete sein Jura-Studium in Hamburg und promovierte im Anschluss bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem, der zu jener Zeit Richter am Bundesverfassungsgericht war. Das Referendariat absolvierte Dr. Philipp Hammerich am OLG Hamburg. Seit 2007 ist er in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen.

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