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Deckt die Terminsgebühr gemäß RVG mehrere Termine ab?

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 10. April 2025
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Zuschläge: Mitunter ist es leicht, den Überblick über die verschiedenen Abrechnungsmodule für Terminsvertreter und Rechtsanwälte zu verlieren. Was genau halten die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bezüglich der Terminsgebühr für mehrere Termine fest? Im folgenden Beitrag wird erläutert, wie dies in zivil- und strafrechtlichen Sachen gehandhabt wird.

Terminsgebühr laut RVG: Mehrere Termine bedeuten nicht immer höhere Gebühren!
Terminsgebühr laut RVG: Mehrere Termine bedeuten nicht immer höhere Gebühren!

Inhaltsverzeichnis

  • Im Zivilrecht mehrere Termine mit derselben Terminsgebühr abrechnen – § 15 RVG im Detail
    • Verschiedene Terminsgebühren bei mehreren Terminen: Was gilt gemäß RVG?
  • Mehr als eine Terminsgebühr gemäß RVG: Mehrere Termine in Strafrechtssachen

Im Zivilrecht mehrere Termine mit derselben Terminsgebühr abrechnen – § 15 RVG im Detail

§ 15 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hält fest:

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Im Zivilrecht deckt eine Terminsgebühr mehrere Termine ab.
Im Zivilrecht deckt eine Terminsgebühr gemäß RVG mehrere Termine ab.

Das bedeutet im Klartext: Unabhängig davon, wie viele Termine Anwälte und Terminsvertreter in einer zivilrechtlichen Sache wahrnehmen, können sie die Gebühr nur einmal abrechnen.

Beispiel: Rechtsanwalt Meier erhält einen Prozessauftrag und trifft sich nach der Klageeinreichung zunächst außergerichtlich mit dem Gegner. Da keine Einigung möglich ist, kommt es zum streitigen Verfahren. Anschließend treffen sich Herr Meier und der Gegner erneut außergerichtlich und erreichen eine Einigung.

Der Anwalt hat somit an drei Terminen teilgenommen, welche ihn jeweils einzeln zum Erhalt von 1,2 Terminsgebühr berechtigen. Dennoch kann er den Satz nur einmal abrechnen.

Wie hoch ist die Terminsgebühr eigentlich? Diese ist von der Höhe des Streitwertes abhängig. Anlage 2 zum RVG bestimmt die Höhe der wertbasierten Gebühren bis zu einem Streitwert von 500.000 Euro. So beträgt eine Terminsgebühr beispielsweise für einen Gegenstandswert von 500 Euro 45 Euro.

Verschiedene Terminsgebühren bei mehreren Terminen: Was gilt gemäß RVG?

Nimmt ein Terminsvertreter in einer zivilrechtlichen Sache mehrere Termine wahr, welche jeweils mit einer unterschiedlichen Terminsgebühr honoriert werden, gilt: Der vertretende Anwalt oder Terminsvertreter kann die höhere der jeweiligen Gebühren abrechnen.

Es ist nicht möglich, die verschiedenen Terminsgebühren zu addieren – auch wird kein Mittelwert ermittelt.

Beispiel: Rechtsanwalt Müller erhält den Prozessauftrag in einer Zivilsache. Er reicht Klage ein. Noch vor dem Gerichtstermin kommt es zu einer Besprechung mit dem Gegner, um eine außergerichtliche Einigung zu erlangen. Dieser Termin verläuft erfolglos.

Sie erhalten 1,2 Terminsgebühr laut RVG für Termine zur Verhandlung mit den Gegnern.
Sie erhalten 1,2 Terminsgebühr laut RVG für Termine zur Verhandlung mit den Gegnern.

Da der Gegner zum Verhandlungstermin nicht erscheint beantragt Rechtsanwalt Müller ein Versäumnisurteil.

Für außergerichtliche Termine legt das RVG 1,2 Terminsgebühr fest. Versäumnistermine mit gerichtlicher Beteiligung kann ein Rechtsanwalt hingegen mit 0,5 Terminsgebühr abrechnen.

Herr Müller darf in diesem fiktiven Fall also 1,2 Terminsgebühr gemäß RVG für mehrere Termine abrechnen. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro sind dies 669,6 Euro.

Wichtig: Es wird deutlich, dass die Festlegung und Wahrnehmung eines Termins zu außergerichtlichen Einigung von Vorteil für Rechtsanwälte ist. Auf diesem Weg können sie auch im Falle eines Versäumnisurteils oder des Nichterscheinens eines Beteiligten 1,2 Terminsgebühr anstelle von 0,5 Terminsgebühr abrechnen. Bei einem Gegenstandswert von 10.000 Euro macht dies einen Unterschied von 390,6 Euro aus.

Mehr als eine Terminsgebühr gemäß RVG: Mehrere Termine in Strafrechtssachen

Anders als im Zivilrecht bleibt es bei Straf- und Bußgeldsachen nicht bei einer Terminsgebür: Gemäß RVG fallen für mehrere Termine auch mehrere Terminsgebühren an. Entsprechende Ausnahmen von § 15 RVG sind in der Anlage 1 zum Gesetz festgehalten.

So wird im Strafrecht die Teilnahme an unter anderem folgenden Terminen jeweils einzeln berücksichtigt:

  • Hauptverhandlung (auch in Berufungs- und Revisionsverfahren)
  • Richterliche Vernehmung
  • Vernehmung durch Staatsanwaltschaft oder Polizei
  • Verhandlungen zur Untersuchungshaft des Mandanten
  • Verhandlungen zur einstweiligen Unterbringung des Mandanten
  • Verhandlungen mit dem Gegner zum Täter-Opfer-Ausgleich
Unter anderem im Strafrecht gilt eine Terminsgebühr laut RVG nicht für mehrere Termine.
Unter anderem im Strafrecht gilt eine Terminsgebühr laut RVG nicht für mehrere Termine.

Beispiel: Rechtsanwalt Schmidt ist als Pflichtverteiger in einer Strafrechtsache ernannt worden. Er nimmt an drei Terminen teil:

  1. Vernehmung durch die Polizei – Terminsgebühr = 136 Euro
  2. Verhandlung zur Untersuchungshaft – Terminsgebühr = 136 Euro
  3. Hauptverhandlung – Terminsgebühr = 256 Euro

Rechtsanwalt Schmidt kann für diese drei Termine also insgesamt 528 Euro als Terminsgebühr geltend machen.

In Sachen Terminsgebühr bestimmt das RVG bei mehreren Terminen des Verteidigers also genau, wie oft diese abgerechnet werden kann. Im Zweifel lohnt sich insbesondere bei Straf- und Bußgeldsachen ein Blick in Anlage 1 RVG.


Bildnachweise: iStockphoto.com/AlexKalina, iStockphoto.com/epitavi, iStockphoto.com/kzenon, iStockphoto.com/Vladstudioraw

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich beendete sein Jura-Studium in Hamburg und promovierte im Anschluss bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem, der zu jener Zeit Richter am Bundesverfassungsgericht war. Das Referendariat absolvierte Dr. Philipp Hammerich am OLG Hamburg. Seit 2007 ist er in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen.

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