Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Zuschläge: Mitunter ist es leicht, den Überblick über die verschiedenen Abrechnungsmodule für Terminsvertreter und Rechtsanwälte zu verlieren. Was genau halten die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bezüglich der Terminsgebühr für mehrere Termine fest? Im folgenden Beitrag wird erläutert, wie dies in zivil- und strafrechtlichen Sachen gehandhabt wird.
Inhaltsverzeichnis
Im Zivilrecht mehrere Termine mit derselben Terminsgebühr abrechnen – § 15 RVG im Detail
§ 15 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hält fest:
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
Das bedeutet im Klartext: Unabhängig davon, wie viele Termine Anwälte und Terminsvertreter in einer zivilrechtlichen Sache wahrnehmen, können sie die Gebühr nur einmal abrechnen.
Beispiel: Rechtsanwalt Meier erhält einen Prozessauftrag und trifft sich nach der Klageeinreichung zunächst außergerichtlich mit dem Gegner. Da keine Einigung möglich ist, kommt es zum streitigen Verfahren. Anschließend treffen sich Herr Meier und der Gegner erneut außergerichtlich und erreichen eine Einigung.
Der Anwalt hat somit an drei Terminen teilgenommen, welche ihn jeweils einzeln zum Erhalt von 1,2 Terminsgebühr berechtigen. Dennoch kann er den Satz nur einmal abrechnen.
Verschiedene Terminsgebühren bei mehreren Terminen: Was gilt gemäß RVG?
Nimmt ein Terminsvertreter in einer zivilrechtlichen Sache mehrere Termine wahr, welche jeweils mit einer unterschiedlichen Terminsgebühr honoriert werden, gilt: Der vertretende Anwalt oder Terminsvertreter kann die höhere der jeweiligen Gebühren abrechnen.
Beispiel: Rechtsanwalt Müller erhält den Prozessauftrag in einer Zivilsache. Er reicht Klage ein. Noch vor dem Gerichtstermin kommt es zu einer Besprechung mit dem Gegner, um eine außergerichtliche Einigung zu erlangen. Dieser Termin verläuft erfolglos.
Da der Gegner zum Verhandlungstermin nicht erscheint beantragt Rechtsanwalt Müller ein Versäumnisurteil.
Für außergerichtliche Termine legt das RVG 1,2 Terminsgebühr fest. Versäumnistermine mit gerichtlicher Beteiligung kann ein Rechtsanwalt hingegen mit 0,5 Terminsgebühr abrechnen.
Herr Müller darf in diesem fiktiven Fall also 1,2 Terminsgebühr gemäß RVG für mehrere Termine abrechnen. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro sind dies 669,6 Euro.
Mehr als eine Terminsgebühr gemäß RVG: Mehrere Termine in Strafrechtssachen
Anders als im Zivilrecht bleibt es bei Straf- und Bußgeldsachen nicht bei einer Terminsgebür: Gemäß RVG fallen für mehrere Termine auch mehrere Terminsgebühren an. Entsprechende Ausnahmen von § 15 RVG sind in der Anlage 1 zum Gesetz festgehalten.
So wird im Strafrecht die Teilnahme an unter anderem folgenden Terminen jeweils einzeln berücksichtigt:
- Hauptverhandlung (auch in Berufungs- und Revisionsverfahren)
- Richterliche Vernehmung
- Vernehmung durch Staatsanwaltschaft oder Polizei
- Verhandlungen zur Untersuchungshaft des Mandanten
- Verhandlungen zur einstweiligen Unterbringung des Mandanten
- Verhandlungen mit dem Gegner zum Täter-Opfer-Ausgleich
Beispiel: Rechtsanwalt Schmidt ist als Pflichtverteiger in einer Strafrechtsache ernannt worden. Er nimmt an drei Terminen teil:
- Vernehmung durch die Polizei – Terminsgebühr = 136 Euro
- Verhandlung zur Untersuchungshaft – Terminsgebühr = 136 Euro
- Hauptverhandlung – Terminsgebühr = 256 Euro
Rechtsanwalt Schmidt kann für diese drei Termine also insgesamt 528 Euro als Terminsgebühr geltend machen.
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