Kann ein Anwalt nicht an einem gerichtlichen Termin teilnehmen, hat er die Möglichkeit, einen Terminsvertreter damit zu beauftragen, ihn zu vertreten. Muss das stets ein Volljurist sein oder ist eine Terminsvertretung durch einen Referendar möglich?
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Terminsvertretung durch einen Referendar
Ein Terminsvertreter vertritt einen anderen Anwalt als Unterbevollmächtigter, wenn dieser nicht an einem gerichtlichen Termin teilnehmen kann.
Als Rechtsreferendar werden Absolventen des Studiums der Rechtswissenschaften in der Praxis auf ihre zukünftigen Aufgaben vorbereitet. Dazu gehört unter anderem die Teilnahme an Verhandlungen oder das Schreiben einer Klage.
Ja, in vielen Fällen, etwa bei Verhandlungen vor einem Amtsgericht, ist das möglich. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Darf ein Referendar einen Rechtsanwalt vertreten?
Das Studium der Rechtswissenschaften endet mit der ersten Prüfung. Nach dieser starten die Absolventen ins Rechtsreferendariat. Dieses soll sie auf ihre zukünftigen Aufgaben vorbereiten.
Während des zweijährigen Referendariats müssen die Referendare das, was sie während des Studiums gelernt haben, in die Praxis umsetzen. Dazu gehört es unter anderen, eine Klage zu schreiben und Akten zu bearbeiten.
Des Weiteren nehmen Referendare auch an Gerichtsverhandlungen teil. Dabei ist es in vielen Fällen erlaubt, dass die Terminsvertretung durch einen Referendar erfolgt. Grundlage hierfür ist § 157 der Zivilprozessordnung (ZPO), der folgendes besagt:
Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.
Grundsätzlich ist also ein Referendar als Terminsvertretung zugelassen. Er ist dann ein Unterbevollmächtigter eines Rechtsanwalts. Außerdem muss der Auftraggeber in der Regel zustimmen, dass ein Unterbevollmächtigter die Vertretung übernimmt.
Auch in Strafprozessen kann die Terminsvertretung von einem Referendar durchgeführt werden. Laut § 139 der Strafprozessordung (StPO) ist dies möglich, wenn der Auftraggeber dem zustimmt und wenn der Referendar bereits seit 15 Monaten tätig ist.
Beachten Sie: Es gibt Fälle, in denen die Terminsvertretung durch einen Referendar nicht erlaubt ist, weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt rechtlich vorgeschrieben ist. Das ist unter anderem in Familiensachen der Fall.
Welche Gebühren fallen an, wenn ein Referendar die Terminsvertretung übernimmt?
Wird die Terminsvertretung von einem Referendar übernommen, entstehen die gleichen Gebühren, als wenn ein Rechtsanwalt die Arbeit übernommen hätte. Die Kosten setzen sich aus der Verfahrensgebühr sowie der Terminsgebühr zusammen:
- Die Terminsgebühr beträgt eine 1,2-fache Gebühr.
- Einem Terminsvertreter steht nicht die volle Verfahrensgebühr zu. Er erhält die Hälfte, was eine 0,65-fache Gebühr bedeutet.
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