In Deutschland regelt seit dem 1. Juli 2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wie die Vergütung von Anwälten zu handhaben ist. Demnach sind Sie verpflichtet, sich bei der Abrechnung Ihrer Mandanten an die dort genannten Multiplikatoren und Pauschalen zu halten.
Eine der Regelungen, die das RVG mit sich brachte, ist die Auslagenpauschale. Durch diese haben Anwälte die Möglichkeit, Auslagen für Telefonate und Briefverkehr etc., die sie im Auftrag des Mandanten getätigt haben, in geregelter Form auf diesen zu übertragen. Doch wie hoch ist die Auslagenpauschale? Welche Grenzen gibt es und was gilt es sonst zu beachten?
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Auslagenpauschale im RVG?
Wenn Sie Ihren Mandanten verteidigen, kann allein durch den regen telefonischen Austausch mit Zeugen und Behörden schon ein stolzes Sümmchen an Kosten entstehen. Damit Sie auf diesen Kosten nicht sitzen bleiben, regelt das RVG, wie Sie mit Ihren Auslagen verfahren sollten.
In Anlage 1 des RVG sind alle Pauschalen und Vergütungen festgelegt, die Sie als Anwalt Ihrem Mandanten in Rechnung stellen können. Unter Nr. 7001 steht, dass „Entgelte“ für „Post- und Telekommunikationsleistungen“ dem Mandanten in voller Höhe in Rechnung gestellt werden können. Die Ausnahme hier bilden Kosten, die durch die Geltendmachung der Vergütung selbst entstehen.
In Nummer 7002 wird schließlich die Option einer Pauschale für entsprechende Entgelte geregelt:
Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
(1) Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden.
(2) Werden Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, sind diese maßgebend.
Dementsprechend kann alternativ anstatt der tatsächlichen Gebühren auch eine Auslagenpauschale verlangt werden. Diese ist allerdings in der Höhe begrenzt. Sie darf nur 20 % der von Ihnen erhobenen Anwaltsgebühren betragen und ist des Weiteren auf maximal 20 Euro beschränkt.
Einschränkungen der Auslagenpauschale
In § 46 RVG ist festgelegt, dass Auslagen und Aufwendungen nicht vergütet werden, wenn sie „zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.“ Durch diese Regelung werden Mandanten unnötige Mehrkosten erspart. Weitere Ausnahmen gelten gemäß Absatz 2+3 RVG.
Die Auslagenpauschale für Transportkosten
Eine Auslagenpauschale für den Rechtsanwalt existiert auch für die Fahrtkosten, die ihm in Verbindung mit einem Fall entstehen. Diese ergibt sich aus Nummer 7003 und 7004 der Anlage 1 RVG. Für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges bei Fahrten in Verbindung mit dem Mandanten kann eine Kilometerpauschale berechnet werden. Diese darf maximal eine Höhe von 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer betragen. Zusätzliche Kosten wie Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten können nicht berechnet werden, da sie nach Berechnung der Auslagenpauschale pro Kilometer als abgegolten verstanden werden. Für anderweitig entstandene Transportkosten wie Zug- oder Bustickets kann die volle Höhe berechnet werden.
Auslagenpauschale bei Abwesenheit
Auch wenn Sie durch fallbezogene Geschäftsreisen Ihren Arbeitsplatz und Ihr Umfeld verlassen müssen, haben Sie das Recht, sich diese immateriellen Auslagen pauschal erstatten zu lassen. Dafür werden in Nummer 7005 Anlage 1 RVG Tage- und Abwesenheitsgelder festgelegt.
Für eine Abwesenheit von weniger als vier Stunden können Sie folglich 25 € berechnen. Beläuft sich der Zeitraum auf vier bis maximal acht Stunden, erhöht sich die Pauschale auf 40 Euro. Ab acht Stunden können 70 Euro berechnet werden.
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