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RVG: Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 10. April 2025
Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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In Deutschland regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in weiten Teilen die Höhe der Anwaltsgebühren. Wenn Sie also Gebühren erheben, sind Sie als Rechtsanwalt in der Regel verpflichtet, diese nach dem RVG abzurechnen. Dieser Ratgeber beinhaltet eine RVG-Gebührentabelle, klärt wichtige Paragraphen und Anlagen und beantwortet die wichtigsten Fragen.

Wie werden nach Rechtsanwaltsgebührengesetz (RVG) Gebühren berechnet?
Wie werden nach Rechtsanwaltsgebührengesetz (RVG) Gebühren berechnet?

Inhaltsverzeichnis

  • Wie werden RVG-Gebühren berechnet?
    • Gebührenarten im RVG
  • Die RVG-Tabelle
    • Das RVG regelt die Beratungsgebühr
  • Nach Vergütungsvereinbarung oder nach RVG abrechnen?

Wie werden RVG-Gebühren berechnet?

Das RVG besteht aus dem Gesetzestext und dem Vergütungsverzeichnis. Während der Gesetzestext die allgemeinen Vorschriften für Gebühren angibt, werden im Verzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände aufgeführt.

Gebührenarten im RVG

Die Gebührenordnung der Anwälte sieht zwei verschiedene Gebührenarten vor:

  • Rahmengebühren: Sie sind entweder wie oben in den Beispielen aufgeführt gegenstandswertabhängig oder werden durch Rahmenwerte abgesteckt.
  • Festgebühren: Zum Beispiel in den Abschnitten „Beratungshilfe“ und „Gebühren des Verteidigers“ werden einige Festgebühren angegeben.

Die Streitwerttabelle im RVG soll für Anwälte wie Mandanten faire Verhältnisse bei der Bezahlung schaffen.
Die Streitwerttabelle im RVG soll für Anwälte wie Mandanten faire Verhältnisse bei der Bezahlung schaffen.
Wenn das Rechtsanwaltsgebührengesetz keine anderen Regelungen vorsieht, dann werden Gebühren immer nach dem Gegenstandswert bzw. Streitwert, also dem Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit, berechnet. Dabei steigt die zu berechnende Gebühr mit zunehmendem Gegenstandswert langsamer. Dies besagt § 13 RVG.

Demnach liegt die Grundebühr bis zu einem Gegenstandswert von 500 € bei 45 €. Dann steigt sie bis zu einem Gegenstandswert von 2000 € für jeden angefangenen Betrag von 500 € um weitere 35 €. Also gilt:

Beträgt der Wert des Gegenstandes 500 €, wird eine Grundgebühr von 45 € erhoben. Bereits ab 501 € steigt die Grundgebühr aber um 35 € auf 80 €. Der Betrag dieser Steigerung nimmt mit zunehmender Summe ab. Ab einem Streitwert von 200.000 € steigt die Grundgebühr erst für jede angefangenen 30.000 € um 120 €.

Die zu fordernden Gebühren im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz werden dank Tabelle leicht verständlich.
Die zu fordernden Gebühren im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz werden dank Tabelle leicht verständlich.
Dem RVG ist in Anlage 2 eine Tabelle angehängt, die für alle Werte bis 500.000 € entsprechende Gebühren aufzeigt. Zu beachten ist allerdings, dass bisher nur von einer Grundgebühr die Rede war. Die hier angegebenen Werte werden in geregelten Fällen, die ebenfalls im Rechtsanwaltsgebührengesetz festgelegt sind, um einen bestimmten Faktor multipliziert.

Die Anwendungen der verschiedenen Faktoren auf die RVG-Gebühr ist in Anlage 1, dem Vergütungsverzeichnis, auch VV RVG, festgelegt. Je nach Aufwand und Umfang der Anwaltstätigkeit kann die tatsächliche Gebühr ein Vielfaches der Grundgebühr sein oder aber auch geringer ausfallen.

Beispiel 1: Ein Anwalt soll für seinen Mandanten ein einfaches Forderungsschreiben verfassen, in dem von einem Gläubiger 1.000 € verlangt werden. Laut Rechtsanwaltsgebührentabelle beläuft sich die Grundgebühr für einen Streitwert von 1.000 € auf 80 €. Laut Anlage 1 RVG wird für Schreiben einfacher Art ein Faktor von 0,3 angewandt. Daher fallen für ein solches Schreiben Anwaltskosten von 24 € an.

Bei komplizierteren Sachverhalten können die Kosten steigen. Auch können mehrere Gebühren erhoben und miteinander verrechnet werden:

Beispiel 2: Wenn um das obige Forderungsschreiben herum ein Gerichtsprozess vorbereitet wird, können zusätzliche Kosten entstehen. Nun kann der Anwalt den Fall prüfen und den Mandanten über die Erfolgschancen aufklären, was er als Verfahrensgebühr abrechnen kann. Hier gilt laut RVG der Faktor von 1,3: 1,3 x 80 € (Grundgebühr)= 104 €. Kommt es zum Gerichtsprozess, wird außerdem eine Terminsgebühr für den ersten Rechtszug mit dem Faktor 1,2 berechnet. 80 € x 1,2= 96 €. Insgesamt fallen also Anwaltskosten von 200 € an.

Die RVG-Tabelle

Gegenstandswert bisFaktor 0,8Faktor 1,0Faktor 1,3
500 €36 €45 €58,50 €
1.000 €64 €80 €104 €
1.500 €92 €115 €149,50 €
2.000 €120 €150 €195 €
3.000 €160,80 €201 €261,30 €
4.000 €201,60 €252 €327,60 €
5.000 €242,40 €303 €393,90 €
6.000 €283,20 €354 €460,20 €
7.000 €324 €405 €526,50 €
8.000 €364,80 €456 €592,80 €
9.000 €405,60 €507 €659,10 €
10.000 €446,40 €558 €725, 40 €

Das RVG regelt die Beratungsgebühr

In der RVG sind auch Erstberatung und ihre Vergütung ein Thema.
In der RVG sind auch Erstberatung und ihre Vergütung ein Thema.
Nach § 34, Abs. 1 RVG ist eine Beratung ein mündlicher oder schriftlicher Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. Des Weiteren wird nach § 34 zwischen der Erstberatung und der Folgeberatung unterschieden:

  • Eine Leistung, die Sie als Anwalt häufig leisten müssen, ist die Erstberatung. Auch für diese sieht das RVG eine spezielle Erstberatungsgebühr vor. Beratung und Erstberatung sollen nach Möglichkeit durch eine Gebührenvereinbarung abgerechnet werden, wenn sie nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit in Verbindung stehen und darüber abgerechnet werden können. Darüber hinaus gilt nach § 34 RVG für die Erstberatung, dass die Höhe für Verbraucher höchstens 190 Euro betragen darf.
  • Weitere Beratungsgespräche dürfen für Verbraucher höchstens 250 € kosten. Beide Angaben sind ohne Umsatzsteuer.

Nach Vergütungsvereinbarung oder nach RVG abrechnen?

Auch kann eine Vergütungsvereinbarung anstatt der RVG-Tabelle die Gebühren regeln.
Auch kann eine Vergütungsvereinbarung anstatt der RVG-Tabelle die Gebühren regeln.
Die in der Gebührenordnung für Rechtsanwälte nach RVG festgelegten Gebühren gelten nur, wenn nicht zwischen Mandant und Anwalt eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen wird.

Diese darf in der Höhe auch die in der Rechtsanwaltsgebührenordnung festgelegten Werte überschreiten. Bei diesen Vereinbarungen sind jedoch die Regelungen der §§ 49b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sowie 3a ff. des RVG zu beachten.

Die BRAO besagt zum Beispiel, dass es unzulässig ist, geringere Gebühren zu fordern, als sie im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angegeben sind, wenn im Gesetz keine expliziten Ausnahmen eingeräumt werden. Dies ist nach § 4 Abs. 1 RVG zum Beispiel in außergerichtlichen Angelegenheiten der Fall. Die Vergütung muss trotzdem in einem angemessenen Rahmen bleiben.

Auch ist es in der Regel unzulässig, die Vergütungshöhe vom Ausgang der Anwaltstätigkeit abhängig zu machen. Die Ausnahme bildet das Erfolgshonorar nach § 4a RVG, welches nur für den Einzelfall vereinbart werden darf, wenn der Auftraggeber ohne ein Erfolgshonorar von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Bildnachweise: fotolia.com/ Antonioguillem, iStock/denisenko, iStock/kzenon, iStock/IuriiSokolov, iStock/lisegagne

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich beendete sein Jura-Studium in Hamburg und promovierte im Anschluss bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem, der zu jener Zeit Richter am Bundesverfassungsgericht war. Das Referendariat absolvierte Dr. Philipp Hammerich am OLG Hamburg. Seit 2007 ist er in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen.

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