In Deutschland regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in weiten Teilen die Höhe der Anwaltsgebühren. Wenn Sie also Gebühren erheben, sind Sie als Rechtsanwalt in der Regel verpflichtet, diese nach dem RVG abzurechnen. Dieser Ratgeber beinhaltet eine RVG-Gebührentabelle, klärt wichtige Paragraphen und Anlagen und beantwortet die wichtigsten Fragen.
Inhaltsverzeichnis
Wie werden RVG-Gebühren berechnet?
Das RVG besteht aus dem Gesetzestext und dem Vergütungsverzeichnis. Während der Gesetzestext die allgemeinen Vorschriften für Gebühren angibt, werden im Verzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände aufgeführt.
Gebührenarten im RVG
Die Gebührenordnung der Anwälte sieht zwei verschiedene Gebührenarten vor:
- Rahmengebühren: Sie sind entweder wie oben in den Beispielen aufgeführt gegenstandswertabhängig oder werden durch Rahmenwerte abgesteckt.
- Festgebühren: Zum Beispiel in den Abschnitten „Beratungshilfe“ und „Gebühren des Verteidigers“ werden einige Festgebühren angegeben.
Wenn das Rechtsanwaltsgebührengesetz keine anderen Regelungen vorsieht, dann werden Gebühren immer nach dem Gegenstandswert bzw. Streitwert, also dem Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit, berechnet. Dabei steigt die zu berechnende Gebühr mit zunehmendem Gegenstandswert langsamer. Dies besagt § 13 RVG.
Demnach liegt die Grundebühr bis zu einem Gegenstandswert von 500 € bei 45 €. Dann steigt sie bis zu einem Gegenstandswert von 2000 € für jeden angefangenen Betrag von 500 € um weitere 35 €. Also gilt:
Beträgt der Wert des Gegenstandes 500 €, wird eine Grundgebühr von 45 € erhoben. Bereits ab 501 € steigt die Grundgebühr aber um 35 € auf 80 €. Der Betrag dieser Steigerung nimmt mit zunehmender Summe ab. Ab einem Streitwert von 200.000 € steigt die Grundgebühr erst für jede angefangenen 30.000 € um 120 €.
Dem RVG ist in Anlage 2 eine Tabelle angehängt, die für alle Werte bis 500.000 € entsprechende Gebühren aufzeigt. Zu beachten ist allerdings, dass bisher nur von einer Grundgebühr die Rede war. Die hier angegebenen Werte werden in geregelten Fällen, die ebenfalls im Rechtsanwaltsgebührengesetz festgelegt sind, um einen bestimmten Faktor multipliziert.
Die Anwendungen der verschiedenen Faktoren auf die RVG-Gebühr ist in Anlage 1, dem Vergütungsverzeichnis, auch VV RVG, festgelegt. Je nach Aufwand und Umfang der Anwaltstätigkeit kann die tatsächliche Gebühr ein Vielfaches der Grundgebühr sein oder aber auch geringer ausfallen.
Bei komplizierteren Sachverhalten können die Kosten steigen. Auch können mehrere Gebühren erhoben und miteinander verrechnet werden:
Die RVG-Tabelle
Gegenstandswert bis | Faktor 0,8 | Faktor 1,0 | Faktor 1,3 |
---|---|---|---|
500 € | 36 € | 45 € | 58,50 € |
1.000 € | 64 € | 80 € | 104 € |
1.500 € | 92 € | 115 € | 149,50 € |
2.000 € | 120 € | 150 € | 195 € |
3.000 € | 160,80 € | 201 € | 261,30 € |
4.000 € | 201,60 € | 252 € | 327,60 € |
5.000 € | 242,40 € | 303 € | 393,90 € |
6.000 € | 283,20 € | 354 € | 460,20 € |
7.000 € | 324 € | 405 € | 526,50 € |
8.000 € | 364,80 € | 456 € | 592,80 € |
9.000 € | 405,60 € | 507 € | 659,10 € |
10.000 € | 446,40 € | 558 € | 725, 40 € |
Das RVG regelt die Beratungsgebühr
Nach § 34, Abs. 1 RVG ist eine Beratung ein mündlicher oder schriftlicher Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. Des Weiteren wird nach § 34 zwischen der Erstberatung und der Folgeberatung unterschieden:
- Eine Leistung, die Sie als Anwalt häufig leisten müssen, ist die Erstberatung. Auch für diese sieht das RVG eine spezielle Erstberatungsgebühr vor. Beratung und Erstberatung sollen nach Möglichkeit durch eine Gebührenvereinbarung abgerechnet werden, wenn sie nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit in Verbindung stehen und darüber abgerechnet werden können. Darüber hinaus gilt nach § 34 RVG für die Erstberatung, dass die Höhe für Verbraucher höchstens 190 Euro betragen darf.
- Weitere Beratungsgespräche dürfen für Verbraucher höchstens 250 € kosten. Beide Angaben sind ohne Umsatzsteuer.
Nach Vergütungsvereinbarung oder nach RVG abrechnen?
Die in der Gebührenordnung für Rechtsanwälte nach RVG festgelegten Gebühren gelten nur, wenn nicht zwischen Mandant und Anwalt eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen wird.
Diese darf in der Höhe auch die in der Rechtsanwaltsgebührenordnung festgelegten Werte überschreiten. Bei diesen Vereinbarungen sind jedoch die Regelungen der §§ 49b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sowie 3a ff. des RVG zu beachten.
Die BRAO besagt zum Beispiel, dass es unzulässig ist, geringere Gebühren zu fordern, als sie im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angegeben sind, wenn im Gesetz keine expliziten Ausnahmen eingeräumt werden. Dies ist nach § 4 Abs. 1 RVG zum Beispiel in außergerichtlichen Angelegenheiten der Fall. Die Vergütung muss trotzdem in einem angemessenen Rahmen bleiben.
Auch ist es in der Regel unzulässig, die Vergütungshöhe vom Ausgang der Anwaltstätigkeit abhängig zu machen. Die Ausnahme bildet das Erfolgshonorar nach § 4a RVG, welches nur für den Einzelfall vereinbart werden darf, wenn der Auftraggeber ohne ein Erfolgshonorar von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
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