Rechtliche Auseinandersetzungen enden häufig vor Gericht. Für Anwalt, Gericht & Co. fallen entsprechende Kosten an. Die kann jedoch nicht jeder aufbringen. Damit Menschen mit geringem Einkommen und kaum Erspartem trotzdem ihre Rechte wahrnehmen können, gibt es die sogenannte Prozesskostenhilfe, auch PKH genannt.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Prozesskostenhilfe
Was ist die Prozesskostenhilfe?
Die Prozesskostenhilfe unterstützt Personen, die sich einen Prozess nicht leisten können. So wird es allen Menschen ermöglicht, vor Gericht für ihr Recht einzustehen. Weitere grundsätzliche Informationen zur PKH können Sie in diesem Abschnitt nachlesen.
Was fällt alles unter die Prozesskostenhilfe?
Im Rahmen der Prozesskostenhilfe werden unter anderem Gerichts- und Anwaltskosten, anfallende Gebühren sowie Kosten für Sachverständige und Gutachter ganz oder teilweise übernommen.
Wer bekommt alles Prozesskostenhilfe?
PKH erhalten Personen unter drei Voraussetzungen: Sie haben ein geringes Einkommen, der Prozess bietet eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und das Vorgehen erscheint nicht mutwillig. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen haben wir hier zusammengefasst.
Wie viel übernimmt die Prozesskostenhilfe?
Das kommt auf den Einzelfall an. Liegt das einzusetzende Einkommen bei weniger als 20 Euro pro Monat, so werden die kompletten Kosten übernommen. Übersteigt das einzusetzende Einkommen diese Grenze, wird eine Ratenzahlung vereinbart. Die Kosten müssen dann maximal 48 Monate lang zurückbezahlt werden. Mehr zur Rückzahlung erfahren Sie an dieser Stelle.
Was leistet die Prozesskostenhilfe?
Die Prozesskostenhilfe springt ein, wenn Personen einen Prozess vor Gericht anstreben, sich diesen jedoch nicht leisten können, weil sie beispielsweise ein zu geringes Einkommen haben.
Die PKH übernimmt unter anderem entstehende Anwaltskosten, Gerichtskosten und -gebühren sowie Kosten für Sachverständige und Gutachter. Je nach Einzelfall trägt der Staat die entstehenden Kosten entweder in vollem Umfang oder nur zum Teil.
Was heute Prozesskostenhilfe genannt wird, hieß noch bis Ende 1980 Armenrecht. Kosten für Anwalt und Gericht wurden in dessen Rahmen übernommen, wenn die entsprechende Person ein sogenanntes Armutszeugnis – eine Bescheinigung über die bestehende Bedürftigkeit – vorlegen konnte.
Gibt es bei einer Scheidung Prozesskostenhilfe?
Zerbricht eine Ehe, hat dies weitreichende Folgen – diese sind nicht nur persönlicher und emotionaler, sondern auch finanzieller Art. Eine Scheidung bringt unter anderem Kosten für die Auflösung der Ehe mit. Grundsätzlich besteht Anwaltszwang. Das bedeutet, dass zumindest der Antragsteller einen Anwalt beauftragen muss. Zusätzlich fallen unter anderem Gerichtskosten an.
Was passiert aber nun, wenn einer oder beide Ehepartner diese Kosten nicht tragen können. Gibt es Prozesskostenhilfe bei einer Scheidung? Ja, auch in diesem Fall gibt es die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung zu erhalten.
Allerdings wird hier ein anderer Begriff verwendet: Personen erhalten keine Prozesskostenhilfe, sondern die sogenannte Verfahrenskostenhilfe bei einer Scheidung oder in anderen Familienrechtssachen. Trotz anderen Namens gelten jedoch die gleichen Grundsätze wie bei der PKH.
Wichtiger Sonderfall: Prozesskostenhilfe bei Strafverfahren
Eine wichtige Ausnahme besteht hinsichtlich der Prozesskostenhilfe im Strafrecht. Beschuldigte sowie Angeklagte erhalten keine PKH. Vielmehr wird ihnen in bestimmten Fällen ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser wird aus der Staatskasse vergütet.
Bewilligung der Prozesskostenhilfe: Welche Voraussetzungen gibt es?
Personen müssen gewisse Voraussetzungen erfüllen, um Prozesskostenhilfe erhalten zu können. Dazu gehören laut § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Folgenden:
- Die Person kann die Kosten nicht allein tragen.
- Das Vorgehen muss eine gewisse Aussicht auf Erfolg bieten.
- Der Gang vor Gericht darf nicht mutwillig erscheinen. Das bedeutet, dass die Person auch dann nicht auf einen Rechtsstreit verzichten würde, wenn sie die Kosten selbst übernehmen müsste.
Wer erhält PKH: Wirtschaftliche Voraussetzungen
Haben Personen Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Ein Überprüfungsverfahren findet statt, um dies herauszufinden. Stellt jemand einen Antrag auf PKH, muss er Angaben zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen machen. Dabei ist unter anderem anzugeben, wie hoch das Einkommen ist und wie viel Vermögen er besitzt.
Antragsteller erhalten in jedem Fall die Prozesskostenhilfe, wenn die Einkommensgrenze von 20 Euro unterschritten wird. Diese Grenze wird – vereinfacht erklärt – wie folgt berechnet: Vom monatlichen Bruttoeinkommen werden unter anderem Werbungskosten, Steuern, Vorsorgeaufwendungen sowie Wohnkosten abgezogen.
Zusätzlich gibt es verschiedene Freibeträge, die das Einkommen mindern. Dazu gehören etwa ein allgemeiner Freibetrag bei der Prozesskostenhilfe in Höhe von 491 Euro sowie weitere Abzugsposten unter anderem für Ehepartner sowie unterhaltsberechtigte Kinder. Der übrig bleibende Betrag stellt das einzusetzende Einkommen dar.
Möchten Sie herausfinden, ob Sie einen Anspruch auf PKH haben? Einen ersten Anhaltspunkt kann Ihnen ein Online-Prozesskostenhilferechner geben. Dabei müssen Sie Angaben zu Einkommen, Ausgaben, Vermögen sowie Ihren persönlichen Verhältnissen machen. Der Rechner ermittelt dann, ob Sie die Voraussetzungen für den Erhalt der Prozesskostenhilfe erfüllen könnten.
Wie stellen Sie einen PKH-Antrag?
Personen erhalten die Prozesskostenhilfe nur auf Antrag und nicht etwa automatisch. Sie können die benötigten Unterlagen entweder selbst ausfüllen und beim zuständigen Gericht einreichen oder einen Anwalt damit beauftragen.
Das zuständige Gericht ist in diesem Zusammenhang dasjenige, vor dem das angestrebte Verfahren stattfinden soll. Antragsteller müssen im Rahmen des Antrags nicht nur Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machen, sondern auch Informationen zum angestrebten Prozess offenlegen. Nur so kann das Gericht prüfen, ob eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Müssen Personen die Prozesskostenhilfe zurückzahlen?
Wie wir bereits erwähnt haben, erhalten Personen, die über ein einzusetzendes Einkommen von weniger als 20 Euro pro Monat verfügen, die Prozesskostenhilfe in vollem Umfang. Das bedeutet, dass sie vollständig davon befreit sind, die anfallenden Kosten zu tragen.
Liegt das einzusetzende Einkommen jedoch bei mehr als 20 Euro, so wird eine Ratenzahlung vereinbart. In diesem Fall muss der Antragsteller die beim Prozess entstandenen Kosten in monatlichen Raten abzahlen.
Dabei gilt: Diese Raten im Rahmen der Prozesskostenhilfe müssen nur 48 Monate – also vier Jahre – lang bezahlt werden. Ist der tatsächliche Betrag bis dahin nicht abbezahlt, dann wird der Rest erlassen.
Prozesskostenhilfe bei Terminsvertretung?
Können Sie als Anwalt nicht an einem Gerichtstermin teilnehmen, weil Sie beispielsweise einer anderen Verpflichtung zum gleichen Zeitpunkt nachgehen müssen, dann können Sie einen Unterbevollmächtigten damit beauftragen, für Sie einzuspringen. In diesem Fall wird auch von einem Terminsvertreter gesprochen.
Wie verhält es sich, wenn Ihrem Mandanten Prozesskostenhilfe bewilligt wurde? Ist die Beiordnung eines Terminsvertreters zulässig? Nein, gemäß § 121 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist dies nicht möglich. Ein Unterbevollmächtigter kann in einer solchen Situation nicht beigeordnet werden. Dies hat auch unter anderem das OLG Zweibrücken bestätigt (Az.: 5 WF 112/03). Bei bewilligter Prozesskostenhilfe ist es jedoch möglich, einen Verkehrsanwalt einzusetzen.
Beachten Sie jedoch Folgendes: Der beigeordnete Anwalt kann selbst den Terminsvertreter beauftragen. Die dabei entstehenden Kosten sind laut § 46 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in gewissem Umfang erstattungsfähig – nämlich in der Höhe, wie sie dem beigeordneten Anwalt entstanden wären, wenn er selbst angereist wäre (OLG Brandenburg, Az.: 10 WF 45/07).
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