Mit den Anwaltskosten werden üblicherweise alle Tätigkeiten vergütet, die ein Rechtsanwalt im Auftrag seiner Mandanten ausführt, ebenso wie dessen Ausgaben. Ein Posten, der dabei anfallen kann, ist das sogenannte Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß des Vergütungsverzeichnisses (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Aber was hat es mit diesem auf sich? Wann kann ein Rechtsanwalt das Tage- und Abwesenheitsgeld bei seiner Kostenaufstellung geltend machen und in welcher Höhe? Das verraten wir im folgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Das Tage- und Abwesenheitsgeld
Was ist das Tage- und Abwesenheitsgeld?
Das Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 VV RVG ist ein Teil der Anwaltskosten und wird als Ersatz für Mehrkosten gezahlt, die einem Rechtsanwalt im Rahmen einer Geschäftsreise entstehen, z. B. für dessen Verpflegung.
Wann darf ein Rechtsanwalt das Tage– und Abwesenheitsgeld abrechnen?
Dies ist nur möglich, wenn der Anwalt auf Geschäftsreise geht. Gemäß Vorbemerkung 7 im Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes liegt eine solche nur vor, wenn das Reiseziel sich nicht in dem Ort befindet, in dem der Anwalt seine Kanzlei oder seine Wohnung hat.
Wie hoch ist das Tage- und Abwesenheitsgeld?
Dies hängt von der Dauer der Geschäftsreise ab. Näheres zur Berechnung des Tage- und Abwesenheitsgeldes erfahren Sie hier.
Das RVG zum Tage- und Abwesenheitsgeld
Geht ein Anwalt auf Geschäftsreise, fallen ihm dafür naturgemäß Kosten an. Bahnticket, Übernachtungskosten, Maut, Parkgebühren – das sind nur einige der möglichen Ausgaben, die ein Rechtsanwalt im Zuge der Reisekosten geltend machen kann. Auch für Essen und Trinken fallen selbstverständlich Kosten an, welche mit dem sogenannten Tage- und Abwesenheitsgeld abgegolten werden können.
Wie jeder Posten der Anwaltskosten wird auch dieser gesetzlich durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Bestimmungen zum Tage- und Abwesenheitsgeld finden sich konkret in Nummer 7005 des Vergütungsverzeichnisses (VV) in Anlage 1. In der Vorbemerkung 7, die dieser Regelung vorausgeht, wird deutlich gemacht, wann Auslagen für Geschäftsreisen abgerechnet werden dürfen:
Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet.
Nimmt der Anwalt also einen Termin in der gleichen Stadt wahr, in der er seine Kanzlei oder seinen Wohnsitz hat, darf er dafür kein Tage- und Abwesenheitsgeld beanspruchen – nicht einmal, wenn er dafür mehrere Kilometer fahren muss oder über viele Stunden abwesend von seiner Kanzlei ist.
Fährt er hingegen in einen anderen Ort – und sei es nur die Gemeinde, die einen Steinwurf von seinem Wohn- bzw. Arbeitsort entfernt ist –, zählt dies als Geschäftsreise und er darf das Tage- und Abwesenheitsgeld abrechnen.
Die Berechnung vom Tage- und Abwesenheitsgeld
Wie hoch das Tage- und Abwesenheitsgeld ausfällt, richtet sich danach, wie lange der Anwalt von seiner Kanzlei abwesend ist. In Nr. 7005 VV RVG werden dafür folgende Beträge festgelegt:
- bis zu 4 Stunden: 25 Euro
- 4 bis 8 Stunden: 40 Euro
- mehr als 8 Stunden: 70 Euro
- bei Auslandsreisen: jeweils plus Zuschlag von bis zu 50 Prozent
Bei einer mehrtägigen Geschäftsreise erfolgt die Berechnung pro Kalendertag. Dies wollen wir an einem kurzen Beispiel erläutern:
Ein Rechtsanwalt verlässt an Tag 1 um 19 Uhr seine Kanzlei, um zum Ort des Geschäftstermins zu fahren. Er kehrt erst an Tag 2 gegen 15 Uhr zurück. Für Tag 1 ergibt sich eine Abwesenheit von 5 Stunden, wofür dem Anwalt 40 Euro zustehen. An Tag 2 war er mehr als 8 Stunden abwesend, wofür er 70 Euro abrechnen kann. Insgesamt ergibt sich für ihn somit ein Tage- und Abwesenheitsgeld von 110 Euro.
Wichtig! Der Anwalt darf die Zeit vom Verlassen seiner Kanzlei bis zum Wiederbetreten nicht unnötig in die Länge ziehen, um das Tage- und Abwesenheitsgeld in die Höhe zu treiben. Es ist aber akzeptabel, wenn er ein Polster bei der Fahrzeit einplant, um z. B. eventuelle Staus oder Zugverspätungen zu kompensieren.
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