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Terminsvollmacht nach § 141 ZPO: Informationen und Muster

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 10. April 2025
Geschätzte Lesedauer: 2 Minuten
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Manchmal ist es für einen Zivilprozess zwingend erforderlich, dass beide Parteien anwesend sind, um den Sachverhalt angemessen aufklären zu können. Gemäß § 141 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht in einem solchen Fall das persönliche Erscheinen der Betroffenen anordnen. Kann eine Partei nicht an dem Termin teilnehmen, darf sie einen Vertreter schicken – allerdings nur, wenn dieser auch eine entsprechende Terminsvollmacht besitzt.

Können Sie nicht selbst vor Gericht erscheinen, müssen Sie Ihrem Vertreter eine Terminsvollmacht ausstellen.
Können Sie nicht selbst vor Gericht erscheinen, müssen Sie Ihrem Vertreter eine Terminsvollmacht ausstellen.

Inhaltsverzeichnis

  • FAQ: Terminsvollmacht
  • Ohne Vollmacht kein Terminsvertreter
  • Vollmacht nach § 141 ZPO: Kostenloses Muster zum Download

FAQ: Terminsvollmacht

Was ist eine Terminsvollmacht?
Bei einem Zivilprozess kann es vorkommen, dass das persönliche Erscheinen der Prozessparteien angeordnet wird. Ist es einer Partei nicht möglich, selbst zum Termin zu kommen, darf sie einen Vertreter schicken. Dafür muss sie ihm eine Terminsvollmacht ausstellen, andernfalls wird die Vertretung nicht vor Gericht anerkannt.

Wer kann mit einer Terminsvollmacht zum Vertreter bestimmt werden?
Zum einen kann der Kläger bzw. der Beklagte selbst einen Vertreter bevollmächtigen. In der Regel ist dieser Vertreter ein Anwalt, es kann aber auch eine dritte Person sein, die in der Lage ist, die nötigen Erklärungen und Informationen für den Prozess abzugeben. Zum anderen kann der Anwalt des Klägers bzw. des Beklagten seinerseits einen anderen Anwalt bevollmächtigen, damit dieser ihn bei dem Termin vertritt. In diesem Fall muss die Terminsvollmacht als Untervollmacht ausgestellt werden.

Kann ich für die Formulierung der Terminsvollmacht ein Muster verwenden?
Ja, Sie können z. B. die kostenlose Vorlage benutzen, die wir Ihnen hier zur Verfügung stellen.

Ohne Vollmacht kein Terminsvertreter

Ohne Terminsvollmacht wird die Vertretung vor Gericht nicht anerkannt.
Ohne Terminsvollmacht wird die Vertretung vor Gericht nicht anerkannt.

Nicht immer können die Beteiligten an einem Zivilprozess persönlich zu einem Termin erscheinen. Vielleicht sind sie gerade außer Landes oder können aufgrund gesundheitlicher Beschwerden nicht selbst ins Gericht kommen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, einen Vertreter zu entsenden. Gemäß § 141 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) muss dieser Vertreter in der Lage sein, den Tatbestand aufzuklären, und die Ermächtigung haben, gebotene Erklärungen abzugeben. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn ein Vergleich abgeschlossen werden soll.

Um nachzuweisen, dass der gesandte Vertreter tatsächlich die entsprechende Ermächtigung besitzt, muss die Prozesspartei ihm eine Terminsvollmacht ausstellen. Andernfalls wird die Vertretung vor Gericht nicht anerkannt und es wird so gewertet, dass die Prozesspartei trotz Anordnung zum persönlichen Erscheinen dem Termin fernbleibt. In diesem Fall muss sie mit einem Ordnungsgeld rechnen.

Vollmacht nach § 141 ZPO: Kostenloses Muster zum Download

Eine Terminsvollmacht zu formulieren, ist nicht sehr schwierig, da das Dokument nur wenige Angaben enthalten muss, um gültig zu sein. Unser Muster zeigt Ihnen, wie eine solche Terminsvollmacht aussehen kann:

Muster für Terminsvollmacht gemäß § 141 ZPO

Hiermit bevollmächtige ich
Herrn/Frau [Name, Anschrift des Bevollmächtigten]

mich in dem Verfahren [Prozesspartei] gegen [Prozesspartei] (Aktenzeichen: …) vor dem [Name des Gerichts] gemäß § 141 Abs. 3 ZPO zu vertreten.

Der Vertreter wird ermächtigt, den Tatbestand aufzuklären und gebotene Erklärungen abzugeben, insbesondere zur Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich.

[Ort, Datum]

[Unterschrift Vollmachtgeber]
____________________________

Muster als .pdf herunterladen Muster als .doc herunterladen

Bildnachweise: istockphoto.com/Marilyn Nieves, fotolia.com/aerogondo

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich beendete sein Jura-Studium in Hamburg und promovierte im Anschluss bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem, der zu jener Zeit Richter am Bundesverfassungsgericht war. Das Referendariat absolvierte Dr. Philipp Hammerich am OLG Hamburg. Seit 2007 ist er in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen.

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