Die Verfahrensgebühr ist die Gebühr, die ein Rechtsanwalt für das Betreiben eines gerichtlichen Verfahrens erhält. Geregelt werden diese Gebühren im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis. Doch welche verschiedenen Formen der Verfahrensgebühr gibt es? Gestaltet sich die Höhe einer Verfahrensgebühr vor dem Verwaltungsgericht genauso wie die nach dem Sozialrecht? Erfolgt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr? Dieser Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema Anwaltskosten im Gerichtsverfahren.
Inhaltsverzeichnis
Was sagt das RVG zur Verfahrensgebühr?
Das RVG regelt in § 13 die sogenannten Wertgebühren. Dies sind die Gebühren, die ein Rechtsanwalt oder auch ein Terminsvertreter erheben kann und welche sich nach dem Gegenstandswert in einem Verfahren richten. Dabei gilt: Je höher der Gegenstandswert, desto höher werden die Gebühren, die berechnet werden dürfen. Während bei 2.000 Euro Gegenstandswert zum Beispiel eine Gebühr von 170 Euro erlaubt ist, sind es beim Gegenstandswert von 500 Euro nur 45 Euro.
Verfahrensgebühr auf einen Blick
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht vor:
- Die Verfahrensgebühr für den Rechtsanwalt richtet sich in der Regel nach dem Gegenstandswert, wenn ein solcher existiert.
- Je höher der Gegenstandswert, desto höher die Verfahrensgebühr, die verlangt werden kann. Die Werte können § 13 RVG entnommen werden.
- Nach Vergütungsverzeichnis wird für eine Verfahrensgebühr im Zivilrecht der aus 13 § ermittelte Wert mit dem Faktor 1,3 multipliziert, soweit nichts anderes vorgesehen ist und die unten stehenden Ausnahmen nicht gelten.
Die Tabelle in § 13 führt auf, wie die Werte ermittelt werden können. In der unten stehenden Tabelle wurden einige Werte bereits für Sie ermittelt und bereits mit häufigen Faktoren verrechnet.
Gegenstandswert bis | Faktor 0,8 | Faktor 1,0 | Faktor 1,3 |
---|---|---|---|
500 € | 36 € | 45 € | 58,50 € |
1.000 € | 64 € | 80 € | 104 € |
1.500 € | 92 € | 115 € | 149,50 € |
2.000 € | 120 € | 150 € | 195 € |
3.000 € | 160,80 € | 201 € | 261,30 € |
4.000 € | 201,60 € | 252 € | 327,60 € |
5.000 € | 242,40 € | 303 € | 393,90 € |
6.000 € | 283,20 € | 354 € | 460,20 € |
7.000 € | 324 € | 405 € | 526,50 € |
8.000 € | 364,80 € | 456 € | 592,80 € |
9.000 € | 405,60 € | 507 € | 659,10 € |
10.000 € | 446,40 € | 558 € | 725, 40 € |
In vielen Fällen benötigen Sie also den bestreitbaren Verfahrenswert, um die Gerichtskosten berechnen zu können. Der so ermittelte Wert reicht allerdings meist nicht aus, um die Verfahrensgebühr zu berechnen. In der Regel ist dazu noch ein Faktor notwendig, der mit den obigen Werten multipliziert werden muss.
Verfahrensgebühr berechnen mit Vergütungsverzeichnis
Die Anlage 1 des RVG enthält das Vergütungsverzeichnis, in dem verschiedene Gebühren aufgeführt sind, die Anwälte in bestimmten Situationen berechnen können. Zivilsachen werden dabei in Teil 3 des Verzeichnisses behandelt.
Teil 3 der Anlage 1 behandelt Zivilsachen und ähnliche Verfahren und führt direkt in Abschnitt 1, Nr. 3100 die Verfahrensgebühr auf. Demnach kann eine Verfahrensgebühr das 1,3-fache des oben ermittelten Wertes darstellen, sofern keine Ausnahmen vorgesehen sind. Eine solche Ausnahme ist zum Beispiel die Verfahrensgebühr im Sozialrecht, sofern in den Verfahren vorm Sozialgericht Betragsrahmensgebühren nach § 3 RVG entstehen. In diesem Fall ist die Verfahrensgebühr auf den Bereich zwischen 50 Euro und 550 Euro beschränkt.
Eine weitere Ausnahme bildet die Situation, wenn ein Rechtsanwalt für den Klienten in Berufung geht. Laut Nr. 3200 VV RVG kann eine Verfahrensgebühr in der Berufung sich auf das 1,6-Fache des ursprünglichen Wertes belaufen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Was ist die Differenzverfahrensgebühr?
Die Differenzverfahrensgebühr kann entstehen, wenn die Voraussetzungen in Nr. 3101 Ziffer 2 VV RVG erfüllt sind. Dies ist in der Regel der Fall, sobald Verhandlungen geführt werden, die im Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche betreffen. In diesem Fall entsteht eine Differenzverfahrensgebühr mit dem Faktor 0,8. Allerdings sollte der Anwalt beachten, das diese Verfahrensgebühr nur berechnet werden kann, wenn auch ein Auftrag zur Erledigung der nicht rechtshängigen Ansprüche vorliegt.
Verringerte Verfahrensgebühr nach Klagerücknahme
Wird die Klage zurückgenommen und der Auftrag so vorzeitig beendet, verdient der Rechtsanwalt der beklagten Person lediglich die 0,8-fache Verfahrensgebühr und hat keinen zusätzlichen Anspruch auf die 1,3-Verfahrensgebühr.
Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühren anrechnen?
Vorbemerkung 3 Abs. 4 regelt, inwiefern eine Geschäftsgebühr mit der Verfahrensgebühr um den selben Gegenstand verrechnet wird. Die Geschäftsgebühr wird demnach zur Hälfte angerechnet, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75.
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