Die Entlohnung eines Rechtsanwalts ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG). Hier kommt es auf die konkrete Tätigkeit des Anwalts an, so auch bei der Einigung eines Streits zwischen mehreren Parteien. Hilft der Anwalt beim Abschluss eines Vertrags, durch den die Streitigkeiten beigelegt werden, erhält er für seine Bemühungen gemäß Nr. 1000 VV RVG ff. eine Einigungsgebühr. Wann diese anfällt und in welcher Höhe klären wir in diesem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Einigungsgebühr
Wozu dient die Einigungsgebühr?
Die Einigungsgebühr honoriert die Mitwirkung von einem Rechtsanwalt bei einer vertraglichen Einigung, durch die ein Rechtsstreit beigelegt wird. Die Einigungsgebühr kann auch bei einer Klagerücknahme anfallen.
Macht es einen Unterschied bei der Einigungsgebühr, ob sie außergerichtlich oder gerichtlich anfällt?
Ja, denn die außergerichtliche Einigungsgebühr wird nach Nr. 1000 VV RVG berechnet, wohingegen sich die Einigungsgebühr bei einem gerichtlichen Verfahren nach Nr. 1003 VV RVG ergibt. Für die Berechnung der Einigungsgebühr bei einer Berufung ist wiederum Nr. 1004 VV RVG heranzuziehen. In allen drei Fällen ergibt sich eine unterschiedliche Höhe für die Einigungsgebühr.
Wie lässt sich die Einigungsgebühr gemäß RVG berechnen?
Die Höhe der Einigungsgebühr hängt vom Gegenstandswert bzw. Streitwert ab und davon, welche Tatbestandsnummer im Vergütungsverzeichnis (1000, 1003 oder 1004) herangezogen werden muss. Näheres zur Berechnung der Einigungsgebühr erfahren Sie hier.
Die Einigungsgebühr kann sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich anfallen
Nicht jeder Rechtsstreit muss vor einem Gericht ausgetragen werden. Oftmals lässt sich eine gütliche Einigung auch außergerichtlich erzielen. Dabei kann ein Rechtsanwalt behilflich sein, indem er z. B. zwischen den streitenden Parteien vermittelt oder einen Vertragstext entwirft, in welchem die Einigung festgehalten wird. Dies ist beispielsweise bei einem Privatklageverfahren möglich, bei dem sich Kläger und Beklagter auf die Höhe des Schadensersatzes einigen.
Wird ein Anwalt bei einer außergerichtlichen Einigung tätig, steht ihm eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG zu. Ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, erhält er ebenfalls eine Einigungsgebühr, nur ergibt sich diese in dem Fall gemäß Nr. 1003 VV RVG. Bei einem Berufungs- oder Revisionsverfahren oder einem Verfahren in Bezug auf die Zulassung eines dieser Rechtsmittel wird dem Rechtsanwalt die Einigungsgebühr nach Nr. 1004 VV RVG gezahlt. Inwieweit sich die verschiedenen Nummern im Vergütungsverzeichnis auf die Höhe der Gebühr auswirken, erklären wir weiter unten.
Wichtig ist in jedem Fall, dass tatsächlich ein Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Beschränkt sich der Vertrag lediglich darauf, dass ein Anerkenntnis oder ein Verzicht vereinbart wird, fällt keine Einigungsgebühr an. Gleiches gilt, wenn es sich um Angelegenheiten im Bereich des Familienrechts oder des Verwaltungsrechts handelt. Dann erhält der Anwalt statt einer Einigungsgebühr die Aussöhnungsgebühr nach Nr. 1001 VV RVG bzw. die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG.
Berechnung: Der Streitwert bestimmt die Einigungsgebühr
Die Höhe sämtlicher Anwaltskosten richtet sich nach dem Streit- bzw. Gegenstandswert. Auch die Einigungsgebühr wird danach berechnet. In Anlage 2 des RVG ist eine ausführliche Tabelle zu finden, die festlegt, welche Gebühren bei welchem Gegenstandswert anfallen. (Eine verkürzte Form dieser Tabelle finden Sie ganz am Ende dieses Ratgebers.)
Um die Einigungsgebühr für den Anwalt zu berechnen, müssen Sie den Faktor für den jeweiligen Gebührentatbestand berücksichtigen. Hier ist es nun wichtig, welche Nummer im Vergütungsverzeichnis für die Tätigkeit des Anwalts herangezogen wird:
- Nr. 1000 (außergerichtliche Einigung): Faktor 1,5
- Nr. 1003 (gerichtliches Verfahren): Faktor 1,0
- Nr. 1004 (Berufungs- oder Revisionsverfahren): Faktor 1,3
Den jeweiligen Faktor müssen Sie mit der Gebühr in der Tabelle, die Ihrem Gegenstandswert entspricht, multiplizieren. So ergibt sich die Höhe für die Einigungsgebühr.
Dazu ein kurzes Beispiel: Gemäß der Tabelle in Anlage 2 des RVG ist bei einem Gegenstandswert von 10.000 Euro eine Gebühr von 558 Euro zu zahlen. Gehen wir nun davon aus, dass es sich hierbei um eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG handelt, muss der Faktor 1,5 herangezogen werden.
Es ergibt sich die Rechnung: 558 € x 1,5 = 837 €.
Die Höhe der Einigungsgebühr beträgt in diesem Fall somit 837 Euro.
Abschließend stellen wir Ihnen einen Auszug der Gebührentabelle mit den verschiedenen Faktoren für die Einigungsgebühr zur Verfügung:
Gegenstandswert bis | Faktor 1,0 | Faktor 1,3 | Faktor 1,5 |
---|---|---|---|
500 € | 45 € | 58,50 € | 67,50 € |
1.000 € | 80 € | 104 € | 120 € |
1.500 € | 115 € | 149,50 € | 172,50 € |
2.000 € | 150 € | 195 € | 225 € |
3.000 € | 201 € | 261,30 € | 301,50 € |
4.000 € | 252 € | 327,60 € | 378 € |
5.000 € | 303 € | 393,90 € | 454,50 € |
6.000 € | 354 € | 460,20 € | 531 € |
7.000 € | 405 € | 526,50 € | 607,50 € |
8.000 € | 456 € | 592,80 € | 684 € |
9.000 € | 507 € | 659,10 € | 760,50 € |
10.000 € | 558 € | 725, 40 € | 837 € |
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