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Die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 10. April 2025
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Wann kann ein Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr verlangen?
Wann kann ein Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr verlangen?

Auch wenn ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten nur außergerichtliche Tätigkeiten verrichtet, möchte er dafür natürlich bezahlt werden. Zu diesem Zweck wird bei zivilgerichtlichen Angelegenheiten die sogenannte Geschäftsgebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergibt.

Inhaltsverzeichnis

  • FAQ: Geschäftsgebühr
  • Beratungsgebühr oder Geschäftsgebühr? Das RVG trifft eine Unterscheidung
  • Die Höhe der Geschäftsgebühr
    • Das RVG zur Geschäftsgebühr: Tabelle als Berechnungsgrundlage

FAQ: Geschäftsgebühr

Was ist die Geschäftsgebühr?
Die Geschäftsgebühr fällt an, wenn ein Anwalt außergerichtlich für seinen Mandanten tätig wird. Sie zählen somit zu den Anwaltskosten.

Wie hoch ist die Geschäftsgebühr?
Die Höhe der Geschäftsgebühr wird vom Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände innerhalb eines gesetzlichen Rahmens festgelegt. Nähere Informationen, wie sich die Geschäftsgebühr gemäß RVG berechnen lässt, finden Sie hier.

Ist eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr möglich?
Ja. Kommt es später zum Gerichtsverfahren, für das eine Verfahrensgebühr fällig wird, muss die Hälfte der Geschäftsgebühr von dieser abgezogen werden.

Beratungsgebühr oder Geschäftsgebühr? Das RVG trifft eine Unterscheidung

Geschäftsgebühr: Ohne Tätigkeit nach außen kann der Anwalt sie nicht verlangen.
Geschäftsgebühr: Ohne Tätigkeit nach außen kann der Anwalt sie nicht verlangen.

Die Geschäftsgebühr für den Anwalt fällt an, wenn dieser seinen Mandanten außergerichtlich vertritt und somit auf irgendeine Art und Weise in dessen Namen tätig wird.

Von der anwaltlichen Vertretung zu unterscheiden ist die anwaltliche Beratung, bei der der Anwalt dem Betroffenen bei rechtlichen Fragen weiterhilft, aber nicht dessen Mandat übernimmt. Auch für eine solche Beratung fällt eine Gebühr an, nur handelt es sich dabei nicht um die Geschäftsgebühr, sondern um die Beratungsgebühr. Deren Berechnung ergibt sich wie bei der Geschäftsgebühr aus dem RVG.

Dieser Ratgeber soll sich nur mit der Geschäftsgebühr befassen, deren Höhe im Vergütungsverzeichnis (VV) des RVG in Nr. 2300 festgelegt wird. (Vor dem 1. Juli 2006 fand sich die entsprechende Regelung in Nr. 2400 VV RVG.)

Die Höhe der Geschäftsgebühr

In Anlage 2 des RVG findet sich die Gebührentabelle, mit der sich alle Arten von Rechtsanwaltsgebühren berechnen lassen. Dazu gehören z. B. auch die Beratungsgebühr und die Verfahrensgebühr, aber eben auch die Geschäftsgebühr.

Die Tabelle listet auf, bei welchen Gegenstandswerten jeweils welche Gebühren anfallen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beträge für die Gebühr in der Tabelle immer dem Faktor 1 entsprechen. Das ist jedoch nicht der Faktor, mit dem ein Anwalt üblicherweise die Geschäftsgebühr berechnet. Laut Nr. 2300 VV RVG hat er nämlich einen Spielraum von Faktor 0,5 bis 2,5, um die Höhe der Geschäftsgebühr festzulegen.

Um zu entscheiden, mit welchem Faktor er die Berechnung durchführt, muss der Anwalt folgende Kriterien berücksichtigen:

  • Wie schwierig und umfangreich ist die anwaltliche Tätigkeit?
  • Wie bedeutsam ist die gesamte Angelegenheit?
  • Wie ist die finanzielle Situation seines Mandanten?
  • Besteht ein besonderes Haftungsrisiko für den Anwalt?

Die durchschnittliche Geschäftsgebühr ergibt sich aus dem Faktor 1,3. Lediglich bei außerordentlich schwierigen Tätigkeiten ist es erlaubt, mit einem größeren Faktor zu rechnen. Arbeitet der Anwalt außerdem für mehrere Mandanten in der gleichen Angelegenheit erhöht sich der Faktor zur Berechnung der Geschäftsgebühr um 0,3 pro Auftraggeber.

Mit einem Beispiel wollen wir aufzeigen, wie nun die Höhe der Geschäftsgebühr berechnet wird:

Der Gegenstandswert in der Angelegenheit beträgt 8000,00 Euro. Gemäß der Gebührentabelle im RVG wird hierfür eine Gebühr von 456,00 Euro fällig. Dieser Wert entspricht wie bereits erwähnt der Gebühr multipliziert mit Faktor 1.

Der Rechtsanwalt setzt nun jedoch den Faktor 1,3 an, wie es bei der Berechnung der Geschäftsgebühr üblich ist. Es ergibt sich:

456,00 Euro x 1,3 = 592,80 Euro

Der Mandant muss in diesem Fall also eine Geschäftsgebühr von 592,80 Euro zahlen.

Das RVG zur Geschäftsgebühr: Tabelle als Berechnungsgrundlage

Abschließend stellen wir Ihnen eine verkürzte Tabelle zur Verfügung, mit der Sie die Höhe der Geschäftsgebühr gemäß Gegenstandswert berechnen können:

Gegenstandswert bisFaktor 0,8Faktor 1,0Faktor 1,3
500 €36 €45 €58,50 €
1.000 €64 €80 €104 €
1.500 €92 €115 €149,50 €
2.000 €120 €150 €195 €
3.000 €160,80 €201 €261,30 €
4.000 €201,60 €252 €327,60 €
5.000 €242,40 €303 €393,90 €
6.000 €283,20 €354 €460,20 €
7.000 €324 €405 €526,50 €
8.000 €364,80 €456 €592,80 €
9.000 €405,60 €507 €659,10 €
10.000 €446,40 €558 €725, 40 €

Bildnachweise: istockphoto.com/style-photographs, istockphoto.com/kzenon

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich beendete sein Jura-Studium in Hamburg und promovierte im Anschluss bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem, der zu jener Zeit Richter am Bundesverfassungsgericht war. Das Referendariat absolvierte Dr. Philipp Hammerich am OLG Hamburg. Seit 2007 ist er in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen.

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