Betreibt ein Rechtsanwalt ein gerichtliches Verfahren, steht ihm eine Verfahrensgebühr zu. Deren Höhe wird nicht willkürlich festgelegt, sondern richtet sich nach den Regeln des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Verfahren um ein Berufungsverfahren handelt. Aber wie hoch fällt die Verfahrensgebühr bei einer Berufung gemäß RVG konkret aus? Diese Frage beantworten wir im folgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Die Verfahrensgebühr bei einer Berufung
Fällt bei einer Berufung eine Verfahrensgebühr für den Anwalt an?
Ja. Legt ein Anwalt gegen ein Urteil Berufung ein, entsteht eine Verfahrensgebühr. Dies gilt selbst dann, wenn die Berufung noch vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen wird.
Wie wird die Verfahrensgebühr bei zivilrechtlichen Berufungsverfahren berechnet?
Die Höhe der Verfahrensgebühr richtet sich immer nach dem Gegenstandswert. In Anlage 2 RVG findet sich eine Tabelle, die jedem Gegenstandswert eine feste Gebührenhöhe zuweist. Je nach Art des Verfahrens muss dieser Wert noch mit einem bestimmten Faktor multipliziert werden, um die eigentliche Verfahrensgebühr zu ermitteln. Bei einer Berufung beträgt dieser Faktor 1,6. Eine ausführliche Erklärung der Berechnungsmethode samt Beispiel finden Sie hier.
Wie hoch ist die Verfahrensgebühr bei einer Berufung in Strafsachen?
Gemäß Nr. 4124 im Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG) fällt bei Berufungsverfahren in Strafsachen eine Verfahrensgebühr zwischen 80 und 616 Euro an. Wurde der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Verfahrensgebühr bei der Berufung 282 Euro.
Auch bei einer Berufung ergibt sich die Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandswert
Wie bei allen Anwaltskosten kann auch die Höhe der Verfahrensgebühr nicht willkürlich festgelegt werden. Stattdessen sind hier die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) heranzuziehen. In dessen Anlage 2 findet sich eine ausführliche Tabelle, die jedem Gegenstandswert eine bestimmte Gebührenhöhe beimisst. (Eine verkürzte Version dieser Tabelle finden Sie weiter unten in diesem Ratgeber.)
Üblicherweise muss der in der Tabelle aufgeführte Gebührenwert noch mit einem bestimmten Faktor multipliziert werden, welcher wiederum in Anlage 1 RVG festgelegt wird. Unter Nr. 3200 ist hier nachzulesen, das für die Verfahrensgebühr bei einer Berufung in Zivilsachen üblicherweise der Faktor 1,6 herangezogen werden muss.
Dazu ein Beispiel: Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 10.000 Euro. Gemäß der Tabelle in Anlage 2 RVG entspricht dies einer Gebührenhöhe von 614 Euro. Da es sich um ein Berufungsverfahren handelt, wird dieser Betrag nun noch mit dem Faktor 1,6 verrechnet:
614 € x 1,6 = 982,40 €
Es ergibt sich somit eine Verfahrensgebühr von 982,40 Euro.
Wann werden andere Faktoren für die Berechnung benötigt?
Unter Umständen muss der einfache Gebührenwert auch mit einem anderen Faktor als 1,6 multipliziert werden, um die Verfahrensgebühr bei einer Berufung zu ermitteln:
- Wird z. B. die Tätigkeit des Anwalts eingeschränkt oder der Auftrag vorzeitig beendet, ist für die Berechnung der Verfahrensgebühr der Faktor 1,1 heranzuziehen.
- Hat der Anwalt mehrere Auftraggeber, erhöht sich der 1,6-Faktor pro Auftraggeber um 0,3. Bei zwei Auftraggebern ergibt sich somit ein Faktor von 1,9, bei drei Auftraggebern ein Faktor von 2,2 etc.
Gebührentabelle entsprechend des Gegenstandswertes (Auszug aus Anlage 2 RVG)
Gegenstandswert bis | Faktor 1,0 | Faktor 1,6 |
---|---|---|
500 € | 49 € | 78,40 € |
1000 € | 88 € | 140,80 € |
1500 € | 127 € | 203,20 € |
2000 € | 166 € | 265,60 € |
3000 € | 222 € | 355,20 € |
4000 € | 278 € | 444,80 € |
5000 € | 334 € | 534,40 € |
6000 € | 390 € | 624 € |
7000 € | 446 € | 713,60 € |
8000 € | 502 € | 803,20 € |
9000 € | 558 € | 892,80 € |
10.000 € | 614 € | 982,40 € |
13.000 € | 666 € | 1065,60 € |
16.000 € | 718 € | 1148,80 € |
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